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Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 14 Seiten
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Verordnung 730.01
eine wirtschaftliche Einheit und verfügen sie über einen auf die Schweiz begrenzten konsolidierten Abschluss, so sind Bruttowertschöpfung und Elektrizitätskosten auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses des letzten vollen Geschäftsjahres zu ermitteln.
4 Die Bruttowertschöpfung ist nach den «Fachempfehlungen zur Rechnungslegung» (Swiss GAAP FER) der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung4 oder nach einem anderen anerkannten Standard zur Rechnungslegung gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung5 zu ermitteln.
5 Gesellschaften, die der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1 des Obligationenrechts nicht unterliegen, können die Bruttowertschöpfung in Abweichung von den Absätzen 3 und 4 aufgrund der Mehrwertsteuerdeklarationen des letzten vollen Geschäftsjahres berechnen. Eine Bestätigung durch einen zugelassenen Revisionsexperten ist in diesem Fall nicht notwendig.
Art. 3oquinquiesPrüfung des Gesuchs
1 Das BFE entscheidet über den Anspruch eines Endverbrauchers auf Rückerstattung gestützt auf das Gesuch und die vorhandenen Unterlagen, die über die Einhaltung der Zielvereinbarung Auskunft geben.
2 , Liegt dem BFE noch kein Bericht vor, der über das volle Geschäftsjahr hinreichend Auskunft gibt, und zeichnet sich ab, dass die Einhaltung der Zielvereinbarung gefährdet ist, so kann das BFE mit dem Entscheid zuwarten, bis der nächste Bericht eingereicht und ausgewertet ist.
Art. 3osexiesRückerstattung
1 Heisst das BFE das Gesuch um Rückerstattung gut, so wird dem Endverbraucher der Rückerstattungsbetrag innert zwei Monaten nach Gutheissung ausbezahlt. Die Berechnung des Betrags bei teilweiser Rückerstattung richtet sich nach Anhang 5.
2 Der Rückerstattungsbetrag wird vom Bund nicht verzinst.
Art. 3oseptiesRückforderung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge
Hält der Endverbraucher die Zielvereinbarung nicht vollständig ein, so fordert das BFE sämtliche während der Laufzeit der Zielvereinbarung ausbezahlten Rückerstattungsbeträge Zins zurück. Es kann dafür keinen Zins verlangen.
Art. 3ooctiesPrivate Organisationen
1 Das BFE beauftragt geeignete private Organisationen namentlich mit:
a. der Erarbeitung des Vorschlags für die Zielvereinbarung mit den Endverbrauchern;
b. der Prüfung des Vorschlags für die Zielvereinbarung;
c. der Unterstützung der Endverbraucher beim Erstellen des Berichts gemäss Artikel 3n;
d. der Prüfung der Angaben und Unterlagen gemäss Artikel 3oterAbsatz 2.
2 Die betroffenen Endverbraucher sind zur Zusammenarbeit mit diesen privaten Organisationen verpflichtet und haben ihnen insbesondere sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.
2d. Kapitel: Einmalvergütung für neue kleine Photovoltaik-Anlagen
Art. 6b Anspruchsberechtigung und Wahlrecht
1 Eine Einmalvergütung nach Artikel 7abis des Gesetzes in Anspruch nehmen können nur die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW, wenn die neue Anlage oder die erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden ist.
2 Eine Einmalvergütung steht nur Betreibern zu, die mit den Bauarbeiten erst beginnen, nachdem die nationale Netzgesellschaft die Einmalvergütung zugesichert (Art. 6c Abs. 3) oder einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hat.
3 Eine Einmalvergütung können zusätzlich zu Absatz 1 auch die Betreiber von zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommenen Anlagen in Anspruch nehmen, sofern sie über einen bis spätestens am 31. Dezember 2012 ausgestellten Wartelistenbescheid für die Einspeisevergütung (Art. 7a des Gesetzes) verfügen.
4 Bei Anlagen mit einer Leistung im Bereich ab 10 kW bis zu weniger als 30 kW können die Betreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.
Art. 6c Verfahren bei der nationalen Netzgesellschaft
1 Für eine Einmalvergütung ist der nationalen Netzgesellschaft ein Gesuch mit den Unterlagen nach Anhang 1.8 einzureichen.
2 Wer ein Wahlrecht zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung hat (Art. 6b Abs. 4) und ein Gesuch für eine solche stellt, kann sich nicht gleichzeitig für die Einspeisevergütung anmelden oder später in das System der Einspeisevergütung wechseln.
3 Die Netzgesellschaft teilt den Betreibern mit einem Bescheid mit, ob und zu welchem Ansatz eine Einmalvergütung gewährt wird.
4 Die Betreiber melden der Netzgesellschaft innerhalb der Frist nach Anhang 1.8 die Inbetriebnahme ihrer Anlage mit allen erforderlichen Daten. Die Netzgesellschaft passt den Ansatz für die Einmalvergütung an, wenn die Anlage bei der Inbetriebnahme vom Gesuch abweicht. Sie berechnet die Höhe der Einmalvergütung und zahlt sie rasch aus.
4 www.fer.ch