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Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 14 Seiten
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730.01 Energie
abis. Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr aufgrund der äquivalenten Leistung festgelegt. Diese entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion im entsprechenden Kalenderjahr in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres, abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage.
b. Die Nettoproduktion ist massgebend für die Berechnung der äquivalenten Leistung; diese wiederum dient der Berechnung der Grundvergütung.
Ziff. 6.7
6.7 Vergütung
Die Abrechnung für die Vergütung erfolgt per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 6.9.1.
Ziff. 6.9.1 Bst. c
6.9.1 Anmeldung
Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
c. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete Netto-Stromproduktion sowie erwartete, extern genutzte Wärme (kWh) pro Kalenderjahr;