Vorlage
Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
730.01 Energie
Leistungsbeitrag
2100 17001400
[CHF/kWp]
Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag entrichtet.
3.6 Für die Betreiber nach Ziffer 3.5 gelten die Ziffern 3.2-3.4 ebenfalls, nicht jedoch die Regel zum Baubeginn nach Artikel 6b
Absatz 3.
3.7 Die Regel zum Baubeginn (Art. 6b Abs. 3) gilt zudem auch nicht für Betreiber, die ihre Anlage zwischen dem 1. Januar 2013
und dem Inkrafttreten der Bestimmungen zur Eimalvergütung in Betrieb genommen haben.
4 Gesuchs- und Bescheidverfahren
4.1 Gesuch
Das Gesuch für eine Einmalvergütung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Kategorie der Anlage;
b. Nennleistung;
c. erwartete jährliche Produktion;
d. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
e. geplantes Inbetriebnahmedatum;
f. Standort der Anlage;
g. Produzentenkategorie.
4.2 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens 24 Monate nach der Zusicherung der Einmalvergütung (Art. 6c Abs. 3) einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Inbetriebnahmedatum;
b. Abnahmeprotokoll mit detaillierter technischer Beschreibung;
c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 4.1;
d. für integrierte Anlagen: Fotos des Solargenerators, auf denen einerseits die Gesamtfläche und andererseits die Randabschlüsse sichtbar sind.
5 Betriebsdaten
Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.
6 Betriebstüchtigkeit der Anlage und Rückforderung
6.1 Betriebstüchtigkeit
Die Anlagen müssen während mindestens zehn Jahren:
a. so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist; und
b. eine Mindestproduktion, wie sie aufgrund des Standorts zu erwarten ist, nicht unterschreiten.
6.2 Rückforderung
Die nationale Netzgesellschaft kann die Einmalvergütung zurückfordern, wenn:
a. die Betriebstüchtigkeit nach Ziffer 6.1 nicht gegeben ist; oder
b. die Anlage an einen anderen Standort verschoben wurde.
6.3 Teilweise Rückforderung oder Härtefall
Die nationale Netzgesellschaft kann die Einmalvergütung entsprechend dem Grad der nicht gegebenen Betriebstüchtigkeit auch nur teilweise zurückfordern. In Härtefallen kann sie von einer Rückforderung absehen.
7 Übergangsbestimmung
7.1 Die Betreiber mit einem Wahlrecht, also einerseits diejenigen mit einer Anlage mit einer Leistung im Bereich ab 10 kW bis zu weniger als 30 kW (Wahlrecht gemäss Art. 6b Abs. 3) und andererseits diejenigen mit einer Anlage von weniger als 10 kW (Wahlrecht gemäss Art. 28d Abs. 4 des Gesetzes) müssen sich für die Einspeisevergütung oder für die Einmalvergütung entscheiden. 7.2 Die Netzgesellschaft fordert die Betreiber auf, ihren Entscheid mitzuteilen. Bei Betreibern, die innert 60 Tagen keine Rückmeldung machen, wird vermutet, dass sie sich für die Einspeisevergütung und gegen die Einmalvergütung entschieden haben.