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Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 14 Seiten
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730.01 Energie
Art. 3n Berichterstattung im Rahmen der Zielvereinbarung
1 Der Endverbraucher reicht dem BFE jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über das betreffende Kalenderjahr ein.
2 Der Bericht weist die im Zusammenhang mit der Zielvereinbarung relevanten Daten des Kalenderjahres aus und stellt sie den Daten der Vorjahre gegenüber. Es enthält mindestens folgende Angaben:
a. den Gesamtenergieverbrauch des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und Sollwerte;
b. die umgesetzten Energieeffizienzmassnahmen und deren Wirkung;
c. die Energieeffizienz des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und Sollwerte;
d. die vorgesehenen Korrekturmassnahmen, wenn das für das betreffende Jahr festgelegte Energieeffizienzziel nicht erreicht wurde, und eine Begründung, warum dieses Ziel nicht erreicht wurde;
e. die nach Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe b getätigten Investitionen.
3 Das BFE kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Prüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung benötigt.
Art. 3o Anpassung der Zielvereinbarung
1 Das BFE prüft die Anpassung der Zielvereinbarung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen.
2 Es prüft die Anpassung in jedem Fall, wenn:
a. die Energieeffizienz des Endverbrauchers um mindestens 30 Prozent unter oder über dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt; und
b. die Abweichung vom Energieeffizienzziel darauf zurückzuführen ist, dass sich Tatsachen, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde, wesentlich geändert haben und die Änderung nicht bloss vorübergehender Natur ist, namentlich bei einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Struktur oder Geschäftstätigkeit des Endverbrauchers.
3 Der Endverbraucher hat das BFE umgehend zu informieren, wenn sich Tatsachen ändern, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde.
4 Eine allfällige Anpassung der Zielvereinbarung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Jahres, in dem sich die Änderung ausgewirkt hat.
Art. 3obisHärtefall
1 Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten weniger als 5 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Zuschlag teilweise zurückerstattet, wenn sie:
a. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rückerstattung nach Artikel 15bbis Absatz 2 des Gesetzes erfüllen;
b. dem Wettbewerb ausgesetzt sind; und
c. nachweisen, dass sie durch den Zuschlag einen erheblichen Nachteil haben gegenüber direkten Konkurrenten in der Schweiz, die eine Rückerstattung des Zuschlags erhalten, oder gegenüber direkten ausländischen Konkurrenten.
2 Der Nachweis für die Benachteiligung gegenüber ausländischen Konkurrenten ist anhand von vergleichbaren Referenzstrompreisen zu erbringen.
3 Endverbrauchern, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, werden 30 Prozent des bezahlten Zuschlags zurückerstattet.
4 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 4. und des 4a. Abschnitts mit Ausnahme von Artikel 3osexies Absatz 1 zweiter Satz. .
4a. Abschnitt: Verfahren zur Rückerstattung des Zuschlags
Art. 3oterGesuch
1 Das Gesuch um Rückerstattung des Zuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
2 Es hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a. den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten vollen Geschäftsjahres;
b. die Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten, dass die Bruttowertschöpfung richtig ermittelt wurde;
c. den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten vollen Geschäftsjahres;
d. den Nachweis der im entsprechenden Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Zuschlags.
Art. 3oquaterBruttowertschöpfung und Elektrizitätskosten
1 Als Bruttowertschöpfung gilt der Wert, um den die Güter und Dienstleistungen durch den Produktions- und Dienstleistungsprozess steigt, abzüglich sämtlicher Vorleistungen. Abschreibungen und Finanzierungskosten gehören nicht zu den Vorleistungen.
2 Als Elektrizitätskosten gelten die den Endverbrauchern in Rechnung gestellten Kosten für Netznutzung, Stromlieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen ohne Zuschlag und ohne Mehrwertsteuer.
3 Die Bruttowertschöpfung und die Elektrizitätskosten sind auf der Grundlage des Einzelabschlusses des letzten vollen Geschäftsjahres zu ermitteln. Bilden mehrere schweizerische Gesellschaften oder mehrere Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften