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Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 14 Seiten

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730.01 Energie

5 Hält ein Betreiber die Frist für die Meldung der Inbetriebnahme nicht ein, widerruft die Netzgesellschaft den Bescheid, es sei denn es liegt ein Grund vor, für den der Betreiber nicht einzustehen hat. Erweist sich nach einem Widerruf, dass die Inbetriebnahme fristgerecht erfolgt und nur deren Meldung unterblieben ist, kann die Netzgesellschaft auf den Widerruf zurückkommen.

6 Allfällige Rückforderungen richten sich nach Anhang 1.8 Ziffern 6.2 und 6.3.

Art. 6d Höhe der Einmalvergütung und Anpassung

1 Die Ansätze für die Einmalvergütung richten sich nach Anhang 1.8.

2 Das UVEK prüft die Ansätze periodisch und passt sie nach Massgabe von Artikel 7ater des Gesetzes an, wenn:

a. sich die Kosten der Referenzanlage wesentlich verändert haben;

b. sich die Anzahl der Gesuche für die Einmalvergütung so verändert, dass nebst den Mitteln für die Verpflichtungen nach den Artikeln 7a, 15a und 15abis des Gesetzes für die Einmalvergütungen wesentlich mehr oder wesentlich weniger Mittel vorhanden sind.

3 Es kann vorsehen, dass für Betreiber, denen die Einmalvergütung bereits zugesichert ist (Art. 6c Abs. 2), die bisherigen und nicht die angepassten Ansätze gelten.

Art. 29c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 Netzbetreiber, denen es technisch oder betrieblich noch nicht möglich ist, die Messung oder Berechnung der zu vergütenden Energie nach den Vorgaben von Artikel 2 Absätze 2 bis 2ter vorzunehmen, dürfen die zu vergütende Energie nach bisherigem Recht ermitteln, bis ihnen die Umsetzung der neuen Vorgaben möglich ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014.

2 Bei Geschäftsjahren, die im Jahr 2013 beginnen und im Jahr 2014 enden, beurteilt sich der Anspruch auf Rückerstattung, jeweils pro rata temporis, bis zum 31. Dezember 2013 nach bisherigem und ab dem 1. Januar 2014 nach neuem Recht. Will ein Endverbraucher für den ins Jahr 2014 fallenden Teil des Geschäftsjahres die Rückerstattung des Zuschlags beantragen, so hat er die Angaben gemäss Artikel 3oter Absatz 2 pro rata temporis auszuweisen. In Abweichung von Artikel 3m Absatz 2 zweiter Satz muss nur der ins Jahr 2014 fallende Teil des Geschäftsjahres von der Zielvereinbarung umfasst sein.

3 Bei Geschäftsjahren, die zumindest teilweise ins Jahr 2014 fallen, gilt die Frist gemäss Artikel 3m Absatz 1 nicht, wenn bei deren Anwendung bereits vor dem 31 Dezember 2014 ein Vorschlag für die mit dem Bund abzuschliessende Zielvereinbarung zur Prüfung eingereicht werden müsste. In Abweichung von Artikel 3m Absatz 1 ist es in diesen Fällen ausreichend, wenn der Endverbraucher:

a. sich gegenüber dem BFE bis spätestens zum 31. Juni 2014 dazu verpflichtet, bis Ende Jahr einen Vorschlag für die mit dem Bund abzuschliessende Zielvereinbarung mit Beginn am 1. Januar 2014 einzureichen (Art. 28d Abs. 1 des Gesetzes);

b. dem BFE bis spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Vorschlag für die Zielvereinbarung zur Prüfung einreicht; und

c. die Zielvereinbarung bis spätestens am 31. März 2015 abschliesst.

II

1 Die Anhänge 1.1–1.5 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Die Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 1.8 und 5 gemäss Beilage.

III

Die Verordnung vom 22. November 20066 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich wird wie folgt geändert:

Art. 13c Gebühren im Bereich Zielvereinbarungen

Die vom Bundesamt nach Artikel 3oocties Absatz 1 Buchstaben a und c der Energieverordnung beauftragten privaten Organisationen erheben für ihre Dienstleistungen Gebühren.

IV

Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.

... 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin:

6 SR 730.05