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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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a. seine Dienstleistung ausschliesslich im Führen eines Kontos oder Depots oder in der Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen besteht; und

b. die Dienstleistung auf Veranlassung der Kundin oder des Kunden erbracht wird.

2 Er informiert die Kundinnen und Kunden, dass er vor der Dienstleistungserbringung keine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durchführt.

4. Abschnitt: Dokumentation und Rechenschaft

Art. 15 Dokumentation

1 Finanzdienstleister halten schriftlich fest:

a. die mit den Kundinnen und Kunden vereinbarten Leistungen und die über sie erhobenen Informationen;

b. die Information oder die Warnung der Kundinnen und Kunden nach Artikel 13 oder 14;

c. die für Kundinnen und Kunden erbrachten Leistungen.

2 Bei der Vermögensverwaltung und Anlageberatung dokumentieren sie zusätzlich die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden sowie die Gründe für jede Empfehlung, die zum Erwerb oder zur Veräusserung eines Finanzinstruments führt.

Art. 16 Rechenschaftspflicht

1 Finanzdienstleister übergeben ihren Kundinnen und Kunden eine Kopie der Dokumentation nach Artikel 15.

2 Sie informieren ihre Kundinnen und Kunden über die erbrachten Dienstleistungen. Sie legen namentlich Rechenschaft ab über:

a. die ausgeführten Geschäfte;

b. die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios;

c. die mit den Dienstleistungen verbundenen Kosten.

3 Der Bundesrat regelt den Zeitpunkt und den Mindestinhalt der Informationen nach Absatz 2.

5. Abschnitt: Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen

Art. 17 Bearbeitung von Kundenaufträgen

1 Finanzdienstleister beachten bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung.