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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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Anhang (Art. 123)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht28

Art. 652a

Aufgehoben

Art. 752

Aufgehoben

Art. 1156

Aufgehoben

2. Zivilprozessordnung29

Art. 5 Abs. 1 Bst. i

1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:

i. das Verfahren zur Genehmigung und Verbindlicherklärung eines Gruppenvergleichs nach Artikel 105 ff. des Finanzdienstleistungsgesetzes vom…30;

Art. 47 Abs. 2 Bst. a

2 Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:

a. beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege oder über die Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds für Finanzdienstleistungsstreitigkeiten;

Art. 109 Abs. 3

3 Besondere gesetzliche Bestimmungen über die Tragung der Prozesskosten bei Gruppenvergleichen bleiben vorbehalten.

28 SR 220

29 SR 272

30 SR .... 2014–......