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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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Anhang (Art. 123)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Obligationenrecht28
Art. 652a
Aufgehoben
Art. 752
Aufgehoben
Art. 1156
Aufgehoben
2. Zivilprozessordnung29
Art. 5 Abs. 1 Bst. i
1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:
i. das Verfahren zur Genehmigung und Verbindlicherklärung eines Gruppenvergleichs nach Artikel 105 ff. des Finanzdienstleistungsgesetzes vom…30;
Art. 47 Abs. 2 Bst. a
2 Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a. beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege oder über die Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds für Finanzdienstleistungsstreitigkeiten;
Art. 109 Abs. 3
3 Besondere gesetzliche Bestimmungen über die Tragung der Prozesskosten bei Gruppenvergleichen bleiben vorbehalten.
28 SR 220
29 SR 272
30 SR .... 2014–......