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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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Art. 19 Aufgaben
Der Vermögensverwalter kann insbesondere folgende Dienstleistungen erbringen:
a. individuelle Verwaltung einzelner Portfolios;
b. Anlageberatung;
c. Portfolioanalyse;
d. Vertrieb von Finanzinstrumenten.
Art. 20 Finanzielle Garantien
1 Der Vermögensverwalter muss über angemessene finanzielle Garantien verfügen oder eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen.
2 Der Bundesrat legt die Mindestbeträge für die finanziellen Garantien und die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung fest.
2. Kapitel: Qualifizierte Vermögensverwalter
Art. 21 Begriff
1 Als qualifizierter Vermögensverwalter (Asset Manager) gilt, wer gewerbsmässig im Namen und für Rechnung:
a. von kollektiven Kapitalanlagen Vermögenswerte verwaltet (Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen);
b. von schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen Vermögenswerte verwaltet.
2 Nicht als qualifizierte Vermögensverwalter, sondern als Vermögensverwalter gelten Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, deren Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absätze 3 oder 3ter des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20065 qualifiziert sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Die verwalteten Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlagen, einschliesslich der durch Einsatz von Finanzinstrumenten mit Hebelwirkung erworbenen Vermögenswerte, betragen insgesamt höchstens 100 Millionen Franken.
b. Die verwalteten Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlagen betragen höchstens 500 Millionen Franken und enthalten weder Finanzinstrumente mit Hebelwirkung noch Vermögenswerte, die ein Anrecht auf Rückzahlung in den ersten fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jede dieser kollektiven Kapitalanlagen gewähren.