Vorlage
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 56Fedlex · Vorlage
2 Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann diese auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen oder vornehmen lassen.
Art. 33a Tätigkeitsverbot
Die Aufsichtsbehörde kann folgenden Personen die Tätigkeit im Handel mit Finanzinstrumenten oder als Kundenberatern oder Kundenberater vorübergehend oder im Falle einer Wiederholung dauernd verbieten, wenn sie die relevanten Bestimmungen der Finanzmarktgesetze, die Ausführungsbestimmungen oder die betriebsinternen Vorschriften schwer verletzen:
a. den für den Handel mit Finanzinstrumenten verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Beaufsichtigten;
b. den als Kundenberaterinnen oder Kundenberater tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Beaufsichtigten.
Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 1
Entzug der Bewilligung, der Anerkennung oder der Zulassung
1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung oder die Zulassung, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.
Art. 41a Zustellung von Urteilen
1 Die kantonalen Zivilgerichte und das Bundesgericht stellen der FINMA die Urteile, die sie in Streitigkeiten zwischen einer unterstellten Person oder Gesellschaft und Anlegerinnen und Anlegern fällen, in vollständiger Ausfertigung kostenlos zu.
2 Die FINMA leitet Urteile, die Beaufsichtigte der AO betreffen, an diese weiter.
Gliederungstitel nach Artikel 43
3. Titel: Aufsichtsorganisation (AO)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 43a Aufgaben
1 Die AO erteilt Vermögensverwaltern nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom ...109 die erforderliche Bewilligung und beaufsichtigt deren Tätigkeit.
2 Sie kann in ihrem Aufsichtsbereich Rundschreiben über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung durch die FINMA.
3 Der Bundesrat kann die Errichtung mehrerer AO vorsehen und regelt in diesem Fall die Abgrenzung ihrer Aufsichtsbereiche.
109 SR ...