Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Institut, vorliegend die Versicherungskonglomerat, selbst Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten muss (vgl. die Erläuterungen zu Art. 10 FINIG).

2.4.20 Finanzmarktinfrastrukturgesetz178

Die im FinfraG enthaltenen Verweise auf das BankG werden durch Verweise auf das FINIG geändert. Zudem wird der Begriff des Effektenhändlers durch denjenigen des Wertpapierhauses ausgetauscht.

3 Auswirkungen auf den Bund, Kantone und Gemeinden

Kantonale Justizbehörden – insbesondere jene in Kantonen mit einem bedeutenden Finanzplatz – könnten durch einen allfälligen Anstieg der Gerichtsfälle stärker beansprucht werden. Aufgrund der neu zugewiesenen Anerkennungs- und Aufsichtstätigkeit über anerkannte Ombudsstellen, werden die Kompetenzen des Bundes in diesem Bereich ausgeweitet. Dies dürfte mit einem gewissen zusätzlichen Ressourcenbedarf verbunden sein. Ein Mehraufwand für die prudenzielle Beaufsichtigung wird von den Unterstellten (über Gebühren) und nicht vom Steuerzahler getragen. Bund, Kantone und Gemeinden sind deshalb vom erweiterten Kreis der Beaufsichtigten nicht betroffen.

4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Regulierungsfolgeabschätzung zeigt, dass die Massnahmen der Sammelvorlage, bestehend aus dem FIDLEG und dem FINIG, geeignet sind, um den Kundenschutz im Finanzbereich zu stärken. Den teilweise höheren Kosten für die Betroffenen stehen die Stärkung der Rechte der Kundinnen und Kunden und damit auch eine Zunahme der Attraktivität des Schweizer Finanzplatzes gegenüber. Die Vorlagen weisen ein insgesamt ausgewogenes Kosten-Nutzen Verhältnis auf und tragen, indem sie auch internationale Entwicklungen beachten, zur Standortattraktivität der Schweiz bei. Für eine ausführliche Analyse der volkswirtschaftlichen Auswirkungen siehe auch die durch das EFD erstellte Regulierungsfolgenabschätzung zum FIDLEG und zum FINIG.

4.1 Kosten und Nutzen der einzelnen Massnahmen

4.1.1 Verhalten und Organisation der Finanzdienstleister (FIDLEG)

Mit der Einhaltung der neuen Verhaltensregeln können den Finanzdienstleistern gewisse höhere administrative Kosten entstehen. Die Finanzdienstleister müssen mit Blick auf die aus dem FIDLEG erwachsenden Pflichten interne Vorschriften erlassen und über eine angemessene Betriebsorganisation verfügen. Dies beinhaltet etwa

178 SR xxx