Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Ungenügender Kundenschutz im geltenden Recht

Die Vorschriften des Schweizer Finanzmarktrechts sollen die Kundinnen und Kunden – das heisst die Gläubiger und Gläubigerinnen, Anleger und Anlegerinnen sowie die Versicherten – vor unzulässigem Verhalten der Finanzdienstleister schützen und deren Vertrauen in einen stabilen und funktionierenden Markt stärken. Diese Zielsetzung wird bereits unter geltendem Recht durch eine Vielzahl von Vorkehrungen angestrebt. So führt die Bewilligung und Beaufsichtigung bestimmter Finanzdienstleister zu einer gewissen Robustheit des Schweizer Finanzmarkts und das Eingreifen mit aufsichtsrechtlichen Mitteln stellt die Vermeidung oder eine rasche und effektive Beseitigung von gesetzeswidrigen Verhältnissen bei den Beaufsichtigten sicher. Neben dieser prudenziellen Aufsicht bilden jedoch auch das Verhalten der Finanzdienstleister ihren Kundinnen und Kunden gegenüber sowie eine ausreichende Transparenz über die angebotenen Finanzinstrumente zentrale Elemente eines ausreichenden Kundenschutzes.

Das geltende Recht weist gerade im Bereich dieser Verhaltens- und Produktregeln ungleiche Regelungen und Lücken auf. So wissen die Kundinnen oder Kunden oft nur wenig über den einzelnen Finanzdienstleister. Beispielsweise müssen sie nicht detailliert über den Umfang der Aufsicht eines Finanzdienstleister aufgeklärt werden (ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler haben niedrigere Anforderungen zu erfüllen als eine Versicherung; beide gelten aber unter geltendem Recht als beaufsichtigt). Zudem sind die Kundinnen und Kunden nicht immer ausreichend über die eigentliche Dienstleistung informiert. Es besteht auch keine generelle Pflicht der Finanzdienstleister, sich vor Geschäftsabschluss nach den Kenntnissen und Erfahrungen der Kundinnen oder Kunden zu erkundigen und sie allenfalls vor einem unangemessenen Geschäft zu warnen. Daneben sind die schweizerischen Prospektpflichten für Finanzprodukte vielfältig und lückenhaft. So können nicht kotierte Aktien einer Schweizer Gesellschaft öffentlich angeboten werden, ohne dass die Anlegerinnen und Anleger über die Risiken und Chancen des Angebots aufgeklärt werden müssen. Weiter sind die Prospekte für Kunden oft zu ausführlich und zu wenig übersichtlich. Im geltenden Recht haben die Ersteller von Finanzinstrumenten keine Pflicht zur Bereitstellung einer kurzen und einfach verständlichen Produktdokumentation. Die Kundinnen und Kunden stützen sich bei ihren Kaufentscheiden deshalb regelmässig auf Werbematerialien der Produktanbieter ab. Dies kann zu Missverständnissen und falschen Erwartungen führen.

Spezifische Schwächen bestehen im geltenden Recht im Bereich der privatrechtlichen Rechtsdurchsetzung. Die zivilprozessualen Instrumente und Möglichkeiten erweisen sich oft als schwierig, riskant oder schlicht ungenügend, so dass Kundinnen oder Kunden bei der Durchsetzung ihrer privatrechtlichen Ansprüche gegenüber Finanzdienstleistern scheitern oder von vornherein davon absehen. So gelingt klagenden Kundinnen oder Kunden beispielsweise der Beweis eines pflichtwidrigen