Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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oder unsorgfältigen (Fehl-)Verhaltens des Finanzdienstleisters oft nicht1. Gleichzeitig manifestiert sich das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Kundinnen und Kunden sowie Finanzdienstleistern in Bezug auf die Prozesskosten und das daraus resultierende Prozesskostenrisiko2: Dieses trifft die einzelne Kundin oder den einzelnen Kunden ungleich härter als den Finanzdienstleister und bildet oft ebenfalls eine unerwünschte Schranke zur Gerichtsbarkeit. Schliesslich fehlen Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung, welche eine gebündelte gerichtliche Erledigung einer Vielzahl von Ansprüchen in einem kollektiven Verfahren erlauben würden. Dadurch wird eine effektive Rechtsdurchsetzung gerade in den bei Finanzdienstleistungen vermehrt anzutreffenden Fällen von Massen- oder Streuschäden zusätzlich erschwert3.

1.1.2 Ungleiche Bedingungen für Finanzinstitute

Nach geltendem Recht werden die verschiedenen Dienstleistungserbringer auf dem Finanzmarkt unterschiedlich stark reguliert und beaufsichtigt. Insbesondere wird das Vermögensverwaltungsgeschäft in der Schweiz sowohl von prudenziell beaufsichtigten Finanzinstituten, namentlich Banken, Effektenhändlern, Fondsleitungen und Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen, als auch von prudenziell nicht beaufsichtigten Finanzdienstleistern, nämlich den sogenannten «unabhängigen» oder «externen» Vermögensverwaltern, wahrgenommen. Diese uneinheitliche Ausgestaltung der regulatorischen Anforderungen für Finanzinstitute führt zu einem unzureichenden Schutz der betroffenen Kundinnen und Kunden und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen bei der Dienstleistungserbringung.

1.1.3 Internationale Entwicklungen

Der Einklang des Schweizer Finanzmarktrechts mit den geltenden internationalen Standards (vgl. Ziff. 1.6) ist sowohl für die Kundinnen und Kunden als auch für die Finanzdienstleister zentral. Die Kunden profitieren dabei insbesondere von der guten Qualität von Schweizer Finanzdienstleistungen und einem verbesserten Schutz ihrer

1 Vgl. z. B. Emmenegger, Susan/Good, Rahel, Anlegerschutz in der Vermögensverwaltung und Anlageberatung, in: Sethe/Hens/von der Crone/Weber (Hrsg.), Anlegerschutz im Finanzmarktrecht kontrovers diskutiert, Zürich 2013, S. 85 ff., 97; Weber, Rolf H., Anlegerschutz durch regulatorisches Enforcement, in: Sethe/Hens/von der Crone/Weber (Hrsg.), Anlegerschutz im Finanzmarktrecht kontrovers diskutiert, Zürich 2013, S. 319 ff., 321.

2 Vgl. z. B. Contratto, Franca, Alternative Streitbeilegung im Finanzsektor, AJP 2012, S.

217 ff., 219 f.; Trautmann, Matthias/von der Crone, Hans-Caspar, Die Know-Your- Costumer-Rule im Vermögensverwaltungsauftrag, in: Sethe/Hens/von der Crone/Weber (Hrsg.), Anlegerschutz im Finanzmarktrecht kontrovers diskutiert, Zürich 2013, S. 133 ff., 166.

3 Vgl. Contratto, Franca, Alternative Streitbeilegung im Finanzsektor, AJP 2012, S. 217 ff.; Weber, Rolf H., Anlegerschutz durch regulatorisches Enforcement, in: Sethe/Hens/von der Crone/Weber (Hrsg.), Anlegerschutz im Finanzmarktrecht kontrovers diskutiert, Zürich 2013, S. 319 ff., 321; vgl. ausführlich dazu Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten, Bericht des Bundesrates vom 3. Juli 2013, S. 43 ff. (abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/content/dam/data/pressemitteilung/2013/2013-07-03/ber-brd.pdf).