Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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walter können im Sinne einer Besitzstandswahrung von einer Grandfathering-Klausel profitieren und unterstehen keiner prudenziellen Aufsicht, wenn sie über genügend Erfahrung verfügen und sich auf die Weiterbetreuung der bisherigen Kunden beschränken.

– Das FINIG sieht eine Bewilligungskaskade vor. Die höhere Form der Bewilligung umfasst neu auch die darunter liegende(n) Bewilligungsform(en). Das kaskadenhafte Bewilligungsregime befreit jedoch nicht von der Einhaltung der Pflichten für die jeweils ausgeübte Tätigkeit, sondern lediglich von der formellen Einholung einer zusätzlichen Bewilligung. Keinen Teil der Bewilligungskaskade bildet die Bewilligung für die Tätigkeit als Fondsleitung.

– Soweit sinnvoll, werden die Anforderungen an die verschiedenen Institutsformen durch das FINIG einheitlich ausgestaltet. Bereits unter geltendem Recht finden sich in den verschiedenen Gesetzen materiell identische Anforderungen an die verschiedenen Formen von Finanzinstituten. Insbesondere finden Vorschriften des Bankengesetzes (BankG)4 auch auf Wertpapierhäuser Anwendung, sei es direkt (Gruppen- und Konglomeratsaufsicht) oder über einen Verweis im Börsengesetz (BEHG)5 (Rechnungslegung, Eigenmittel- und Risikoverteilung, ausländische Beherrschung, Insolvenz, Einlagensicherung, nachrichtenlose Vermögenswerte).

1.3 Finanzdienstleistungsgesetz

1.3.1 Allgemeines

Das FIDLEG enthält sektorübergreifende Verhaltensregeln für Finanzdienstleister. Ferner statuiert das Gesetz Regeln für die Prospekte und Basisinformationsblättern zu Finanzinstrumenten. Gleichzeitig wird die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung mit sektorspezifischen Massnahmen erleichtert und verbessert. Insbesondere sollen die aussergerichtliche Streitbeilegung durch anerkannte Ombudsstellen gefördert, die Prozesskostenrisiken gezielt gemildert und besondere Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung geschaffen werden. Schliesslich enthält der Erlass auch Vorschriften für das grenzüberschreitende Geschäft von ausländischen Finanzdienstleistern in die Schweiz.

Die vorgesehenen Massnahmen sind untereinander in Beziehung zu setzen. So ist die Einführung von mehr Transparenz auf der Produktstufe nur sinnvoll, wenn die Finanzdienstleister dazu verpflichtet sind, die vorhandenen Informationen an ihre Kundinnen und Kunden weiterzugeben und die Bedürfnisse und Erwartungen einer Kundin oder eines Kunden zu erfragen. Die Verhaltenspflichten wiederum vermögen den Kundenschutz erst zu verbessern, wenn die Kundenberater mit ihnen vertraut sind und über hinreichendes Fachwissen verfügen. Nur eine kohärente Regulierung von Transparenz, Verhalten, Aufsicht und Rechtsdurchsetzung vermag die angestrebten Zielsetzungen der neuen Regulierung effektiv zu erreichen.

4 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG); SR 952.0

5 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG); SR 954.1