Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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ein «Basisinformationsblatt» abgegeben werden. Kein Basisinformationsblatt muss beim Angebot von Aktien erstellt werden.

– Die Verhaltens- und Produktvorschriften sind dem jeweils angesprochenen

Kundensegment anzupassen. Unterschieden wird zwischen Privatkunden und professionellen Kunden. Eine Untergruppe der professionellen Kunden bilden die institutionellen Kunden (Art. 4). Die Finanzdienstleister dürfen bei professionellen Kunden davon ausgehen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen betreffend Finanzdienstleistungen und - instrumente verfügen. Die Kundensegmentierung gemäss FIDLEG folgt somit der bewährten Segmentierung gemäss Kollektivanlagengesetzgebung. Dies gilt auch für die Möglichkeiten, unter denen auf Schutz verzichtet (opting-out) oder Schutz beansprucht werden kann (opting-in). Es bleibt den Kundinnen und Kunden unbenommen, mit allen auf den Finanzmärkten erhältlichen Finanzinstrumenten zu handeln.

– Ausländische Finanzdienstleister sollen neu die gleichen Verhaltensregeln

einhalten müssen wie Schweizer Anbieter. Kundinnen und Kunden werden so grundsätzlich gleich gut geschützt, wie wenn sie Dienstleistungen von einem inländischen Anbieter in Anspruch nehmen würden. Allerdings bleibt die Durchsetzung der Vorschriften gegenüber ausländischen Finanzdienstleistern auch unter den neuen Vorschriften erschwert. Insbesondere verfügt die Aufsichtsbehörde nicht über die gleichen Kontroll- und Durchsetzungsinstrumente wie für beaufsichtigte Schweizer Finanzdienstleister.

– Die Institution der Ombudsstellen soll gestärkt und für alle Finanzdienstleis-

tungen eingeführt werden. Der Ombudsstelle soll aber weiterhin keine Entscheidkompetenz zukommen, so dass sie in ihrem Spielraum als Vermittlerin nicht eingeschränkt wird. Darüber hinaus werden für die erleichterte Durchsetzung von Ansprüchen alternativ eine Schiedsgerichtslösung oder eine neue Form der Prozessfinanzierung (Prozesskostenfonds) vorgeschlagen. Schliesslich werden auch Mittel des kollektiven Rechtsschutzes wie insbesondere ein Gruppenvergleichsverfahren sowie eine Verbandsklage vorgesehen.

– Mit dem FINIG soll die prudenzielle Aufsicht über sämtliche Finanzinstitu-

te, welche das Vermögensverwaltungsgeschäft betreiben, in einem einheitlichen Erlass geregelt werden. Durch die Vorschriften des FINIG werden neben Banken, Wertpapierhäusern, Fondsleitungen auch die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen erfasst. Neu werden ebenfalls die Vermögensverwalter von Individualvermögen sowie von Vermögen der beruflichen Vorsorge einer prudenziellen Aufsicht unterstellt.

– Die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie die Vermögens-

verwalter von Vermögenswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen werden neu als «qualifizierte Vermögensverwalter» und «Asset Manager» bezeichnet. Sie müssen strengeren Anforderungen genügen als die Vermögensverwalter von Individualvermögen.

– Qualifizierte Vermögensverwalter werden gemäss FINIG durch die FINMA

beaufsichtigt. Für die prudenzielle Aufsicht über die nicht qualifizierten Vermögensverwalter werden in der Vernehmlassung zwei Varianten zur Diskussion gestellt: eine Aufsicht durch die FINMA oder durch eine von der FINMA beaufsichtigte Aufsichtsorganisation. Bestehende Vermögensver-