Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Interessen. Die Schweizer Finanzdienstleister geniessen infolge der Erfüllung von internationalen Anforderungen die Vorteile einer hohen Reputation des Schweizer Finanzplatzes im Ausland. Eine Vielzahl der Schweizer Finanzdienstleister ist auch international ausgerichtet und legt Wert sowohl auf Kundinnen und Kunden aus dem Ausland, welche in der Schweiz Finanzdienstleistungen beanspruchen (inbound), als auch auf den eigenen Zugang zu ausländischen Märkten (outbound). Der Marktzugang für grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister ist weltweit unterschiedlich reguliert. Eine wichtige Voraussetzung für grenzüberschreitende Angebote ist aber regelmässig, dass im Sitzstaat des Finanzdienstleisters gewisse regulatorische Mindeststandards eingehalten und umgesetzt werden.

1.2 Beantragte Neuregelung

Die Vorlage besteht aus einem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und einem Finanzinstitutsgesetz (FINIG). Das FIDLEG (vgl. Ziff. 1.3) regelt die Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten. Das FINIG (vgl. Ziff. 1.4) unterstellt Finanzinstitute, welche die gewerbsmässige Vermögensverwaltung für Dritte betreiben, einer kohärenten Aufsichtsregelung. Mit den beiden Gesetzen sollen sowohl der Kundenschutz verbessert (vgl. Ziff. 1.1.1) als auch vergleichbare Anforderungen für die Finanzdienstleister geschaffen werden (vgl. Ziff. 1.1.2). Zugleich berücksichtigt die Regulierung die verschiedenen Eigenschaften von Finanzdienstleistern und Finanzinstrumenten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Kundensegmente. Beide Erlasse bauen auf den bestehenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften auf. Bewährte Vorschriften des geltenden Rechts werden übernommen und, falls erforderlich, sektorübergreifend zusammengeführt. Neuerungen finden sich insbesondere in den folgenden Bereichen:

– Für Geschäfte, die über die reine Ausführung von Kundenaufträgen (execution only-Geschäfte) hinausgehen, haben sich die Finanzdienstleister vorgängig nach den Kenntnissen und Erfahrungen der Kunden zu erkundigen und müssen prüfen, ob Produkttyp oder Dienstleistung angemessen sind. Diese Prüfung müssen Finanzdienstleister gestützt auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse, insbesondere gestützt auf das Auftragsrecht, bereits unter geltendem Recht in vergleichbarer Weise vornehmen. Nach wie vor ohne besondere Prüfungen möglich ist das Führen von Konten und Depots. Vom FIDLEG nicht erfasst werden zudem Tätigkeiten im Kreditbereich. Eine Ausnahme besteht für Kredite, die unmittelbar für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten eingesetzt werden.

– Bei den Produkten werden die für Aktien, Anleihensobligationen und andere kotierte Finanzinstrumente bestehenden Prospektpflichten grundsätzlich auf alle Beteiligungs- und Forderungspapiere ausgedehnt, welche Privatkunden öffentlich angeboten werden. Vorgesehen sind diverse Ausnahmen nach der Art des Angebots und der Effekten. Weiter erfolgen Erleichterungen bei Emittenten, die ihre Jahresrechnung nur einer eingeschränkten Revision unterziehen müssen.

– Ähnlich wie das im Kollektivanlagenbereich vorgesehene Dokument mit den «Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger» soll neu für sämtliche Finanzinstrumente die Privatkunden angeboten werden,