Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten

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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG

gleichsverfahren können die dazu berechtigten Verbände (unter gewissen Bedingungen) eine Koordinationsfunktion übernehmen.61 Diese Koordinationsfunktion ist besonders in jenen Fällen nützlich, in denen eine Vielzahl Kläger einer einzigen oder nur sehr wenigen Beklagten gegenüberstehen. Bei Gruppenvergleichsverfahren sind für Konsumenten die Prozesskosten tendenziell tiefer. Dies vereinfacht den Rechtsdurchsetzungsprozess für kleine Schadenssummen und bedeutet eine Reduktion von Transaktionskosten. Gleichzeitig werden alle Konsumenten gleich behandelt.62 Ohne die Möglichkeit der Verbandsklage müssten demgegenüber ebenso viele Fälle behandelt werden wie Kläger auftreten. Die Verbandsklage bzw. das Gruppenvergleichsverfahren kann deshalb zu einem effektiveren und effizienteren Rechtsdurchsetzungsprozess beitragen und durch ihre abschreckende Wirkung dazu führen, dass Finanzinstitute sich noch stärker anstrengen, um mögliche Schadensfälle zu verhindern. Nicht zuletzt deshalb kann über die zu erwartende Häufigkeit von Verbandsklagen bzw. Gruppenvergleichen keine Aussage gemacht werden.

Branchenverbände

Die Funktion der Branchenverbände wird durch FIDLEG potentiell gestärkt, insbesondere durch die Vorgaben im Bereich der Aus- und Weiterbildung. So könnten Finanzdienstleister gemeinsam eine Stelle einrichten, die für die Führung des Registers der Kundenberaterinnen und Kundenberater verantwortlich wäre (Registrierungsstelle). Damit dürfte ein erhöhter Ressourcenbedarf verbunden sein.

Selbstregulierungsorganisationen SRO

Die zwölf bisher von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisationen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung könnten ihre Tätigkeiten zum Teil nicht mehr in der gleichen Art und Weise wie bisher weiterführen. Je nach Variante der Aufsicht über die Vermögensverwalter (Aufsicht der Vermögensverwalter durch FINMA oder Aufsicht durch eine anerkannte Aufsichtsorganisation) können die Tätigkeiten der bisherigen SROs allerdings von der neu zu schaffenden Aufsichtsorganisation übernommen werden. Unklar ist, wie die Auswirkungen im Bereich Aus- und Weiterbildung auf die bestehenden SRO sind. Es könnte die Möglichkeit bestehen, eine Ausbildung anzubieten, die die bereits vorgeschriebenen Anforderungen im Bereich der Geldwäscherei integriert. Diese werden heute durch die SRO wahrgenommen.

Behörden

Die Pflichten der FINMA werden gemäss vorliegender Gesetzesvorlage insgesamt ausgeweitet. Sie ist für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich und müsste u.a. die Aufsicht über die Vermögensverwalter sicherstellen, das Kundenberaterregister führen, falls sie keine Registrierungsstelle bezeichnen kann, das Register für ausländische Finanzdienstleister führen oder die Kooperation mit den ausländischen Behörden intensivieren. Aufgrund dieser erweiterten Pflichten dürfte auch der Ressourcenbedarf der FINMA zunehmen.

Bund, Kantone und Gemeinden

Auf der Ausgabenseite könnten kantonale Justizbehörden durch FIDLEG stärker beansprucht werden. Diese werden u.a. die Übernahme von Prozesskosten sowie die Bevorschussung zu bewilligen haben und sind zuständig für die Genehmigung von Gruppenvergleichen. Das Ausmass des Ressourcenbedarfs dürfte jedoch tief bleiben, da Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kundinnen und Kunden grundsätzlich von einer Ombudsstelle gelöst werden sollen. Aufgrund der neu zugewiesenen Anerkennungs- und Aufsichtstätigkeit über anerkannte Ombudsstellen, werden die Kompetenzen des Bundes in diesem Bereich ausgeweitet. Dies dürfte mit einem leicht erhöhten Ressourcenbedarf verbunden sein. Von FINIG sind Bund, Kantone und Gemeinden nicht betroffen.

61 Vgl. Che (1996).

62 Vgl. Deffains und Langlais (2011).