Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG
2 Grundzüge der Vorlage und nicht weiter verfolgte Massnahmen
2.1 Ausgangslage
Der Bundesrat hat 2012 gestützt auf ein Positionspapier der FINMA drei Gründe für ein schweizerisches Finanzdienstleistungsgesetz identifiziert: Es soll zu einer Verbesserung des Kundenschutzes im Finanzbereich führen, für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen und im Bereich Marktzugang eine Verschlechterung abwenden.2
Kundenschutz
Beim Vertrieb von Finanzprodukten an Privatkunden können mehrere Schwierigkeiten in der Beziehung zwischen Anbietern, Beratern und Nachfragern bestehen.
Interessenkonflikte: Das geltende Recht kennt keine für sämtliche Finanzdienstleister
geltende Regulierung bezüglich Interessenkonflikte. Dies kann die Durchsetzung der Eigentumsrechte der Kundinnen und Kunden erschweren. Dabei kann auch beim Vertrieb von Finanzprodukten eine angemessene Regulierung dazu beitragen, Interessenkonflikte zu reduzieren.3 So können Drittvergütungen (Retrozessionen) zu Interessenkonflikten führen, etwa wenn Kundenberater deren Erlangen gegen eine sachgerechte Berücksichtigung der Kundeninteressen abwägen müssen. Die Vermögensverwaltung ist ein auf Vertrauen basierendes Geschäftsmodell. Ohne eine entsprechende Regulierung und Aufsicht müssen die Kunden sich den Interessenkonflikten selbst bewusst werden.
Informationsasymmetrie: Informationsasymmetrien können zu einem Marktversagen
führen, das mit regulatorischen Massnahmen reduziert werden kann. Kann ein solches festgestellt werden, ist zu prüfen, ob das Marktergebnis mit regulatorischen Massnahmen verbessert werden kann. Grundsätzlich zeigt sich auch im Markt für die Vermögensverwaltung und Anlageberatung ein erhebliches Informationsgefälle zwischen den Akteuren, da Privatkunden oft nur über geringe Kenntnisse und Erfahrung in Finanzanlagen verfügen.4 Zwar werden Produkthersteller und -vertreiber bereits heute durch gesetzliche Vorschriften zu einem teilweisen Ausgleich dieses Informationsgefälles angehalten. Aufgrund der gestiegenen Komplexität der Finanzprodukte etwa von strukturierten Produkten ist zu vermuten, dass dieses Problem der Informationsasymmetrie an Bedeutung gewonnen hat. Ein Markteingriff sollte nur erwogen werden, falls die regulatorischen Massnahmen im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt sind. So könnte es auch im Interesse der Unternehmen sein, von sich aus zu einer Steigerung der Transparenz auf dem Markt beizutragen. Im Bereich der Vermögensverwaltung können dabei jedoch Koordinationsschwierigkeiten auftreten, da ein von einem Institut informierter Kunde danach auch für Produkte eines konkurrierenden Unternehmens ansprechbar würde.5 Zudem können auch hohe Kosten der unkoordinierten und nicht-standardisierten Informationsaufbereitung dazu führen, dass zu wenig Transparenz hergestellt wird. Staatliche Eingriffe könnten derartige Schwierigkeiten überwinden und durch die Einführung standardisierter Prozesse die Informationsversorgung effizient verbessern.
Verhaltensregeln: Die Verhaltensregeln zum Vertrieb von Finanzprodukten sind teilweise
ungenügend. So können sich Privatkunden derzeit beispielsweise nicht für alle Produkte und bei sämtlichen Finanzdienstleistern darauf verlassen, dass eine Beratung unter Be-
2 Vgl. FINMA Vertriebsbericht (2010) sowie FINMA Positionspapier Vertriebsregeln (2012).
3 Vgl. Inderst und Ottaviani (2012).
4 Vgl. Campbell et al. (2011).
5 Vgl. Hackethal et al. (2011), p. 185ff.