Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG
2.2 Die neue, vereinfachte Systematik der Finanzmarktgesetze
Die historisch gewachsene Architektur der Schweizer Regulierung im Bereich Finanzmarkt soll mit den neuen Gesetzen deutlich vereinfacht und vereinheitlicht werden. Anstelle nach untereinander getrennten Säulen (Abbildung 1) werden die Finanzmarktgesetze nach Regulierungsebenen gestaltet (Abbildung 2). Angestrebt wird eine funktionsorientierte Gesetzessystematik, welche die Finanzmarktinstitute aufgrund einheitlicher Kriterien nach ihren Funktionen und Geschäftsaktivitäten sowie nach den von ihnen vertriebenen Produkte erfasst (Finanzinstitutsgesetz). Die Bewilligungsvoraussetzungen für Finanzinstitute sowie die Aufsicht sollen nach Kriterien wie etwa Risiko, Kundenkreis oder Produktangebot für alle Arten von Finanzinstituten möglichst in einem Gesetz festgelegt werden. Ebenso sollen Finanzdienstleistungen unter Einhaltung einheitlicher, für alle Akteure auf dem Finanzmarkt gleichermassen geltende Verhaltensregeln den Kunden gegenüber erbracht werden (Finanzdienstleistungsgesetz). Schliesslich soll auch für die von den Finanzmarktinfrastrukturen – also von Börsen und anderen Handelsplätzen, zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern, Transaktionsregistern und Zahlungssystemen – erbrachten Dienstleistungen ein einheitlicher Regulierungsrahmen gelten (Finanzmarktinfrastrukturgesetz). Die vierte Regulierungsebene betrifft die Finanzmarktaufsicht. Das entsprechende Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG regelt die Kompetenzen und die Organisation der FINMA.
Abbildung 1: Architektur der Finanzmarktgesetze gemäss Säulenmodell
BISHER:
historisch gewachsene Gesetzessystematik
Finanzmarktaufsichtsgesetz
Geldwäschereigesetz
Mit dieser vereinheitlichten und intuitiv verständlichen Gesetzessystematik würde sich die Schweiz auch international abheben. Insbesondere in den Jurisdiktionen des EU/EWR-Raums existiert eine relativ starke Zersplitterung der relevanten Rechtsquellen. Der Grund dafür liegt darin, dass die EU-Richtlinien von den einzelnen Staaten des harmonisierten Marktes in unterschiedlicher Weise und regelmässig durch einzelne Rechtsakte ins jeweilige nationale Recht überführt werden mussten. Einzig jüngere Rechtsordnungen wie jene in Hong Kong und Singapur präsentieren sich ebenfalls einfacher und homogener. In diesen Rechtsordnungen sind praktisch alle relevanten Tätigkeiten in einer Bestimmung geregelt.