Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten

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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG

Abbildung 2: Idealisierte Darstellung der Finanzmarktgesetze nach Regulierungsebenen

Finanzmarktaufsicht Finanzmarktinfrastruktur

Beziehung Aufsicht - Funktionsfähigkeit des Marktes Idealisierte

Finanzintermediär Darstellung der Gesetzessystematik (Organisation & Betrieb von (Vereinfachung und (Organisation & Kompetenzen der Finanzmarktinfrastrukturen)

FINMA) Vereinheitlichung)

Finanzinstitute Finanzdienstleistungen

Bewilligungsvoraussetzungen Beziehung

Finanzintermediär - Kunde

(Formen & Anforderungen an

Finanzinstitute) (Produkte & Vertrieb von

Finanzdienstleistungen)

Durch diese Modernisierung der Finanzmarktgesetze wird auch berücksichtigt, dass sich der Finanzmarkt in den letzten Jahren stark gewandelt hat. So konvergieren weltweit die Versicherungs- und Finanzmärkte zunehmend zueinander, Börsen werden häufiger konkurriert durch Handelsplattformen von Banken und Vermögensverwaltungstätigkeiten werden sowohl von Banken wie auch von Vermögensverwaltern durchgeführt. Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden, ist statt der vertikalen Ausrichtung der bisherigen Finanzmarktgesetze eine horizontale Ausrichtung anzustreben.

2.3 Grundzüge des Finanzdienstleistungsgesetzes FIDLEG

Das FIDLEG7 enthält sektorübergreifende Verhaltensregeln und organisatorische Massnahmen für Finanzdienstleister sowie Mindestanforderungen an die Ausbildung der Kundenberater in den Bereichen Verhaltensregeln und Fachkunde. Ferner statuiert das Gesetz Regeln für die Produktdokumentation und die Prospektanforderungen und -bewilligungen für Finanzinstrumente. Ebenfalls wird die Stärkung des Ombudswesens sowie Massnahmen für eine erleichterte Rechtsdurchsetzung auf zivilprozessualer Ebene geregelt. Schliesslich sind im FIDLEG auch Vorschriften für das grenzüberschreitende Geschäft von ausländischen Finanzdienstleistern in die Schweiz enthalten.

Die vorgesehenen Massnahmen sind untereinander in Beziehung zu setzen. So ist die Einführung von mehr Transparenz auf der Produktstufe nur sinnvoll, wenn die Finanzdienstleister dazu verpflichtet sind, die vorhandenen Informationen an ihre Kunden weiterzugeben und die Bedürfnisse und Erwartungen eines Kunden zu erfragen. Die Verhaltenspflichten wiederum vermögen den Kundenschutz erst zu verbessern, wenn die Kundenberater mit ihnen vertraut sind und über hinreichendes Fachwissen verfügen. Nur eine kohärente Regulierung von Transparenz, Verhalten, Aufsicht und Rechtsdurchsetzung vermag die angestrebten Zielsetzungen der neuen Regulierung effektiv zu erreichen.

7 Vgl. Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage zu FIDLEG und FINIG.