Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG
Verhaltensregeln
Die Verhaltensregeln des FIDLEG legen die Pflichten fest, welche die Finanzdienstleister ihren Kundinnen und Kunden gegenüber einhalten müssen, wenn sie Finanzdienstleistungen erbringen. Im Zentrum der Bestimmungen stehen Informations- und Erkundigungspflichten. Damit Kunden eine informierte Anlageentscheidung treffen können, sind sie auf ausreichende Informationen über ihren Finanzdienstleister sowie über die erhältlichen Finanzdienstleistungen und Produkte angewiesen. Die einzelnen Verhaltenspflichten variieren je nach Kundensegment im Umfang und sind für Privatkunden umfangreicher als für professionelle Kunden.
Verhaltenspflichten sollen zunächst eine angemessene Information der Kundinnen und Kunden über den Anbieter von Finanzdienstleistungen und sein Tätigkeitsfeld sicher stellen. Diese Informationspflichten umfassen gegenüber Privatkunden insbesondere Folgendes: Name und Anschrift, Bewilligungsstatus und zuständige Aufsichtsbehörde. Der Anbieter muss zudem auf allfällige Interessenkonflikte hinweisen und die Kunden ausreichend über die Eigenschaften und Risiken der in Frage stehenden Finanzdienstleistungen und - instrumente aufklären.
Zu den Verhaltenspflichten gehören auch Angemessenheits- und Eignungsprüfungen. Finanzdienstleister sollen zur Durchführung einer Angemessenheitsprüfung vor Geschäften mit Finanzinstrumenten verpflichtet werden. Dies stellt sicher, dass der Finanzdienstleister die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden ausreichend kennt. Im Bereich der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung soll zudem eine Eignungsprüfung vorgenommen werden, die sicherstellt, dass Risikofähigkeit und -bereitschaft sowie das Anlageziel des Kunden übereinstimmen. Zudem soll auch die Risikodiversifikation des Kunden berücksichtigt werden.
In bestimmten Fällen sind Ausnahmen bezüglich der zwingenden Durchführung einer Angemessenheits- und Eignungsprüfung vorgesehen. Wendet sich ein Kunde von sich aus an einen Finanzdienstleister und bittet diesen um die Durchführung eines bestimmten Geschäfts, kann der Dienstleister dieses „Execution-only“-Geschäft ausführen, ohne eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung vorzunehmen.
Organisation
Damit Finanzdienstleister die Verhaltensregeln gemäss FIDLEG einhalten können, müssen sie gewisse organisatorische Vorkehrungen treffen. Insbesondere werden Finanzdienstleister angewiesen, durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten gemäss FIDLEG sicherzustellen. Weiter haben sie bei der Beschäftigung ihrer Mitarbeitenden und beim Beizug Dritter darauf zu achten, dass diese die erforderlichen Qualifikationen mitbringen. Interessenkonflikte sind wenn möglich zu vermeiden, auf jeden Fall aber dem Kunden gegenüber offenzulegen. Die Annahme von Vorteilen wie Retrozessionen ist nur zulässig, wenn die Kunden vorgängig auf die Herausgabe der Vorteile verzichtet haben oder wenn die Vorteile vollumfänglich den betroffenen Kunden weitergegeben werden.
Aus- und Weiterbildung der Kundenberater
Der Kontakt zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kunden erfolgt in der Regel über einen Kundenberater des Dienstleisters. Damit die neuen Verhaltensregeln in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt und die Kunden bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen angemessen beraten werden, muss sichergestellt werden, dass Kundenberater über hinreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln und die notwendige Fachkunde verfügen. Als Kundenberater dürfen unter dem FIDLEG nur noch Personen tätig werden, die nachweisen können, dass sie über ausreichende Kenntnisse für ihre Tätigkeit verfügen und sich registrieren lassen. Dabei sind auch Kundenberater, die als Angestellte oder auf vertraglicher Basis für beaufsichtigte Finanzdienstleister tätig sind, von der Registrierungspflicht erfasst.