Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

VSV). Von mehreren Teilnehmern (darunter BE, FR, BS, SP, SGB, die Konsumentenverbände, AFP, Avocats GE, CFA, COPTIS, SFPO, SVV und Uni-ZH) werden sie jedoch auch begrüsst. Nach BE und SP sollte im Hinblick auf die Annahme der Motion Birrer-Heimo 13.3931 «Förderung und Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung» namentlich das Gruppenvergleichsverfahren unbedingt eingeführt werden.

Die Strafbestimmungen, besonders die Sanktion für fahrlässiges Handeln, werden als zu streng qualifiziert (VD, economiesuisse, SwissBanking, KV Schweiz, AIMA, AXA, Baker&McKenzie, Bär&Karrer, CS, GCO, Homburger, Inlandbanken, Raiffeisen, SBPV, SSK, SwissHoldings, UBS, Uni-BE Strafrecht, VAV, Vontobel, ZKB).

Beanstandet wird ferner, dass das FIDLEG aufsichts-, zivil- und zivilprozessrechtliche Vorschriften vermische, was zu Rechtsunsicherheit führe (SGV, Homburger, SLV, SGHVR, Validitas, Vischer). Foreign banks, Homburger und Uni-ZH beklagen, dass die Vorlage die Verantwortung der Kundinnen und Kunden, insbesondere in Bezug auf die Verlässlichkeit der den Finanzdienstleistern gegebenen Auskünfte, nicht behandelt.

Eine Minderheit der Teilnehmer plädiert dafür, den Versicherungssektor vom Geltungsbereich des FIDLEG auszuschliessen (CVP, FDP, SVP, economiesuisse, ACA, bipar, Groupe Mutuel, Krankenversicherungsombudsman, Lloyd's, RMS, SGHVR, SIBA, SVV, SVVG, Versicherungsombudsman), da diese Branche bereits über eine solide Regelung verfügt und die vorgesehenen Bestimmungen wegen der branchenspezifischen Besonderheiten gar nicht angewandt werden könnten.

Die SNB und auch die BIZ verlangen, vom Geltungsbereich des FIDLEG ausgeschlossen zu werden. SATC hingegen wünscht, Trusts ebenfalls dem FIDLEG zu unterstellen.

3.3 FINIG

Mehrheitlich wird das FINIG ausdrücklich oder im Grundsatz begrüsst und dessen Stossrichtung unterstützt. Einer einheitlichen Direktunterstellung unter die Aufsicht der FINMA wird einer Teilung der Aufsicht zwischen der FINMA und einer oder mehrere AO der Vorzug gegeben.

Ausdrücklich und vorbehaltlos begrüsst oder unterstützt wird der Vorentwurf von BE, LU, UR, BS, GR, NE, SP, ACSI, FRC, SVSP, SKS, OSE, Vischer und AFP. So sind BE und GR der Ansicht, dass das FINIG bestehende Regulierungslücken schliesse und fairere Wettbewerbsbedingungen schaffe (BE). LU begrüsst die kohärente Regelung der Aufsicht und UR ganz allgemein die vom Erlass angestrebten Ziele. Sehr begrüsst wird die einheitliche Regelung der Aufsicht von BS. NE sieht die wesentlichen Vorteile der geplanten Regulierung in der prudenziellen Unterstellung aller Finanzinstitute, in den finanziellen Anforderungen sowie der Steuerkonformität. Die SP unterstützt die einheitliche Regulierung und Beaufsichtigung. Der SVSP begrüsst namentlich die kohärente Aufsicht über die Finanzinstitute.

Andere Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen grundsätzlich den Erlassentwurf oder dessen Stossrichtung, äussern aber vereinzelte Vorbehalte (ZH, NW, ZG, AG, SG, TI, VS, CVP, glp, SwissBanking, KV Schweiz, CS, SVUE, SIX, SFAMA, SwissHoldings, Treuhandkammer, UBS, Kantonalbanken, VAV, Privatbanken, SBPV, SFAA, SFPO, Valiant, COPTIS), weisen auf gewisse Probleme hin oder beantragen weitergehende Regeln oder die Überarbeitung der Vorlage (Grüne, AGA, ARIF, ASIP, BCCC, CCIG, CFA, ConsiliumHafner, CP, FGPF, foreign banks, FPV, PFP, GCO, PLR-GE, PUBLICA, Rüegg, SNB, SVUF, SVV, Uni-LU, Swisscanto). So wird die prudenzielle Beaufsichtigung der unabhängigen Vermögensverwalter ausdrücklich begrüsst (CS, SFAMA), gar als dringend notwendig (UBS) erachtet. CS schlägt indes vor, das FINIG materiell auf die Vermögensverwaltung und Anlageberatung einzuschränken. SFAMA beurteilt die vorgeschlagene Umgestaltung der bestehenden Finanzmarktarchitektur mit dem