Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
es vor, wenn überhaupt im Rahmen der geltenden Regelung Anpassungen vorzunehmen (GR, TG, CVP, economiesuisse, Inlandbanken, OAD-FCT, PolyReg, SVV, Validitas).
Die Orientierung an der EU-Regulierung wird als notwendig anerkannt, auch wenn einige Teilnehmer bezweifeln, dass dies für den Marktzugang ausreicht (AI, TI, CVP, FDP, economiesuisse, SGV, alliancefinance, BRP, CS, FGPF, FTAF, hfc, Privatbanken, SFAMA, Treuhandkammer, Treuhand Suisse, UBS, Validitas, ZKB). Allerdings sollte man sich auf das absolut Notwendige zur Erreichung der Äquivalenz und auf die legitimen, durchführbaren Regeln des Anlegerschutzes beschränken (insb. Kantonalbanken, SFAA, ZKB). Es wird mehrmals betont, dass ein Swiss finish zu vermeiden sei (insb. CVP, PLR-GE, FGPF, Forum SRO, ZKB); nach Auffassung einiger Teilnehmer gehen die Vorschläge z.T. bereits über die EU-Vorschriften hinaus (GE, Forum SRO, OAD-FCT, VQF, SIBA, bipar, Avocats GE, Lenz&Staehelin, GCO).
Die Kundensegmentierung und die Möglichkeiten des Opting-out und Opting-in werden – ausser von der SVP – begrüsst. Gleiches gilt allgemein für die den Finanzdienstleistern auferlegten Verhaltensregeln, besonders die Informations- und Dokumentationspflicht (NW, GR, alliancefinance, Raiffeisen, Treuhand Suisse), und für die Massnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten (alliancefinance, Raiffeisen, SFAMA, Treuhand Suisse, VAV). Ihre Verhältnismässigkeit wird allerdings von den Gegnern hinterfragt (insb. alliancefinance, Raiffeisen, SVV, Treuhand Suisse, VSV).
Die angemessene Ausbildung der Kundenberaterinnen und –berater wird ebenfalls mehrheitlich als notwendig anerkannt. Dagegen findet die Registrierungspflicht für Kundenberaterinnen und –berater nur bei einer Handvoll Vernehmlassungsteilnehmer Unterstützung (BAFU, Bär&Karrer, CFA, Gajdos, IAF, Lloyd’s, SVVG, SFPO und VSV.
Das Anbieten von Finanzinstrumenten, die Bestimmungen zum Prospekt und zum Basisinformationsblatt stossen kaum auf Ablehnung. Die meisten Anpassungsvorschläge sind technischer Art.
Bei der Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche wird die Einrichtung des Ombudsmans praktisch einstimmig begrüsst; zahlreiche Teilnehmer betonen, dass das aktuelle System sich bewährt habe. Allerdings befürchten einige, die neue Regelung könne zur «Verstaatlichung» des Ombudsmans führen (insb. CVP, economiesuisse, Friedensrichter ZH, SwissHoldings, SVVG). Die Pflicht zur Herausgabe von Dokumenten stösst auf Zustimmung.
Die übrigen Vorschläge zur Rechtsdurchsetzung werden dagegen sowohl von den Befürwortern als auch von den Gegnern der Vorlage ganz oder teilweise abgelehnt, ausser von den Kantonen BE, BS und NE, SP, JUSO, Konsumentenverbänden, AFP, CFA und Uni-BE Bankrecht. Einerseits soll die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche nicht spezialgesetzlich, sondern im Rahmen der Schweizerischen Zivilprozessordnung geregelt werden (insb. GE, FDP, economiesuisse, SGV, SwissBanking, alliancefinance, BGer, CS, foreign banks, Friedensrichter ZH, Homburger, Privatbanken, SchellenbergWittmer, SLV, SFAMA, SVIG, SVSP, SwissHoldings, UBS, Valiant, VAV, Versicherungsombudsman, Vischer, Vontobel, ZKB). Andererseits ist die Einführung von Regeln, die nur für den Finanzsektor gelten, nicht angemessen (insb. SwissBanking, Alternative Bank, AXA, BGer, Kantonalbanken, Lenz&Staehelin, PLR-GE, SECA, SFAMA, SGHVR, SVIG, SVSP, SVV, SwissHoldings, VSV, Valiant, VAV, ZKB, Vischer).
Die Beweislastumkehr wird kategorisch abgelehnt; nur die SP, die Konsumentenverbände, die SGHVR, die Universitäten Bern (Bankrecht) und Zürich sowie die AFP sind Befürworter. Abgelehnt werden auch die Schaffung eines Schiedsgerichts und eines Prozesskostenfonds (das Schiedsgericht weniger dezidiert). Die Massnahmen des kollektiven Rechtsschutzes werden als der schweizerischen Rechtsordnung, die dadurch tendenziell «amerikanisiert» würde, wesensfremd bezeichnet (LU, ZG, GR, JU, FGPF, Inlandbanken, PLR-GE, SVVG, UBS, VAV,