Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
zählen sei, in der Verordnung aufzulisten seien und dass für diese dann auch die umfangreichen Regeln des Gesetzes gelten sollen (Grüne).
In den Begriffen wird namentlich zur Qualifikation von Wandelanleihen als Beteiligungspapiere (Art. 3 Bst. b Ziff. 1 VE-FIDLEG) bemerkt, dass Wandelanleihen nach der Praxis des Schweizer Kapitalmarkts und nach den Regularien der SIX als Forderungspapiere gelten. Eine Erfassung von Forderungspapieren, die durch Umwandlung oder Ausübung des darin verbrieften Rechts den Erwerb von Beteiligungspapieren ermöglichen, unter die Beteiligungspapiere könne zu problematischen Konstellationen führen. Insbesondere würden solche Effekten nicht von der Ausnahmeregelung des Art. 52 Abs. 2 VE-FIDLEG profitieren, womit traditionelle Wandel- und Optionsanleihen sowie neuartige regulatorische Kapitalinstrumente wie Contingent Convertible Bonds (CoCos) oder Pflichtwandelanleihen nicht mehr innert nützlicher Frist in der Schweiz aufgelegt werden könnten (Homburger, CS, SVUE, SwissHoldings, UBS, SwissBanking, Vontobel, Lenz&Staehelin).
Sodann wird beliebt gemacht, den Effektenbegriff entweder zu überarbeiten oder aber auf die Formulierung im FINIG zu verweisen und strukturierte Produkte (Art. 3 Bst. b Ziff. 4 VE-FIDLEG) wegen ihrer Eigenschaft als Schuldverschreibungen unter die Forderungspapiere zu subsumieren (Homburger, SVSP, CS, SwissHoldings, UBS, SwissBanking, Vontobel, Lenz&Staehelin).
Was Versicherungsprodukte angeht, so wird (im Rahmen des generellen Antrags aus der Versicherungsbranche, sie nicht dem FIDLEG zu unterstellen) verlangt, die rückkaufsfähigen Lebensversicherungen aus dem Katalog der Finanzinstrumente zu streichen (SVV, Groupe Mutuel, Versicherungsombudsman, SVVG, SIBA, SGHVR, wobei letztere dafür die Kapitalisations- und Tontinengeschäfte als Finanzinstrumente erfassen möchte). Auf der anderen Seite wird der Einbezug der rückkaufsfähigen Lebensversicherungen unter die Finanzinstrumente (Art. 3 Bst. b Ziff. 6 VE-FIDLEG) ausdrücklich begrüsst (CFA, welche gar eine Ausdehnung auf alle Versicherungsprodukte, die Spar- oder Kapitalverzehr-Komponenten aufweisen). Eingereicht wurde auch ein Vorschlag zur Definition der rückkaufsfähigen Lebensversicherung (Bär&Karrer).
Nicht als Finanzdienstleistungen erfasst werden sollten: die Verwahrung von Vermögenswerten für Rechnung von Kundinnen und Kunden (SGV, Homburger, Kantonalbanken, Validitas, Vontobel, ZKB), das Führen von Konten (SGV, SwissBanking, CS, Homburger, Inlandbanken, Kantonalbanken, Raiffeisen, SchellenbergWittmer, Valiant, Validitas, Vontobel, VSV, ZKB) und die Gewährung von Krediten für die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten (economiesuisse, Homburger, Validitas, ZKB). Ausserdem sollten Erleichterungen für Aktien, Obligationen und reine Ausführungsgeschäfte vorgesehen werden (Inlandbanken, Kantonalbanken).
Einige Begriffe bedürfen zudem einer Präzisierung:
Vermögensverwaltung, Anlageberatung und Anlagedienstleistung ohne Anlageberatung
(SwissBanking, AIMA, CS, Kantonalbanken, Lenz&Staehelin, UBS, Vontobel, ZKB). Swisselectric fordert die Freistellung von Deckungsgeschäften mit Stromderivaten, die zwar im Namen und für Rechnung des Stromunternehmens, aber im Rahmen der Verwaltung des Kundenportfolios ausgeführt werden;
Kundenberater und -beraterin (Bär&Karrer, Homburger, Raiffeisen, SchellenbergWittmer,
Validitas, Vontobel, ZKB);
Anbieter, Emittent und Ersteller von Finanzprodukten (CS, Bär&Karrer, Homburger,
Lenz&Staehelin, SchellenbergWittmer, SECA, SFAMA, SIX, Swisscanto, Treuhandkammer, Uni-ZH, Vontobel, ZKB);