Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
II Besonderer Teil
1 FIDLEG
1.1 Allgemeine Bestimmungen
1.1.1 Zweck und Geltungsbereich (Art. 1 f. VE-FIDLEG)
Nach Auffassung einiger Vernehmlassungsteilnehmer sollten die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz (economiesuisse, SwissBanking, Bär&Karrer, CS, foreign banks, Homburger, Privatbanken, SVSP, UBS, Vontobel, ZKB) und die Förderung einer Kultur der Nachhaltigkeit (SGB, SBPV) im Zweckartikel verankert werden. Da die Regelung der Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche der Kundeninnen und Kunden nicht in das FIDLEG, sondern in die Zivilprozessordnung (ZPO) gehöre, müsse jeder Verweis darauf aus Abs. 2 gestrichen werden (CS, Kantonalbanken, Raiffeisen, SVSP, UBS, Vontobel, ZKB).
Es wird teilweise verlangt, Art. 2 VE-FIDLEG zu streichen, weil sich der Geltungsbereich etweder explizit aus den verschiedenen Artikeln ergebe (Homburger, SVSP, Vontobel) oder weil die Gefahr bestehe, dass er unvollständig, unklar und widersprüchlich sei (ZKB). Für Uni-ZH ist Art. 2 indessen unverzichtbar, um die Kundenberaterinnen und –berater einzubeziehen.
Ausnahmen vom Geltungsbereich werden für die Versicherungen (CVP, FDP, SVP, bipar, Groupe Mutuel, HKBB, Krankenversicherungsombudsman, SGHVR, SIBA, SVV, SVVG, Versicherungsombudsman), für den Finanzdienstleister einer Gruppe, welcher Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten an Gesellschaften der Gruppe, zu welcher er gehört, erbringt (Lenz&Staehelin, SVIG) sowie für Vorsorgeeinrichtungen (ASIP, PUBLICA) gefordert. VQF stellt fest, dass das FIDLEG unvollständig ist, da die Kreditwirtschaft nicht in seinen Anwendungsbereich fällt.
ARIF und OAD-FCT schlagen vor, den Einbezug weiterer Aktivitäten – z.B. virtuelle Währungen, Geldüberweisungssysteme, Trustee- und Treuhand-Dienstleistungen, berufliche Verwaltung von Domizilgesellschaften – in Betracht zu ziehen. Die SRO-SAV/SNV befürchtet die Anwendung des FIDLEG auf Anwälte und Notare, die im Rahmen ihrer Tätigkeit nebenamtlich Vermögenswerte für Dritte verwalten.
1.1.2 Begriffe (Art. 3 VE-FIDLEG)
Es wird mehrfach gefordert, die Begriffsdefinitionen in den Finanzmarktregulierungserlassen einander anzugleichen und anzupassen (BX, CS, Homburger, Lenz&Staehelin, Schellenberg-Wittmer, SwissHoldings, UBS, Vischer). Auch sollen zentrale Begriffe des FIDLEG hier definiert und einheitlich verwendet werden (u.a. Anbieter, Ersteller, Emission) (CS, Homburger, SchellenbergWittmer, SwissHoldings, SIX, SwissBanking). BX, CS, GCO, Homburger, Inlandbanken, Kantonalbanken, Lenz&Staehelin, Raiffeisen, SchellenbergWittmer, SFAMA und SIX fordern eine bessere Übereinstimmung mit den Definitionen geltender Gesetze, besonders Finanzmarktinfrasstrukturgesetz (FinfraG), KAG, BEHG, Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) und MiFID. Uni-BE Bankrecht stellt fest, dass die Definitionen sich weitgehend an der europäischen Terminologie orientieren, jedoch nicht daran angeglichen sind, und äussert Skepsis am Sinn dieser schweizerischen Besonderheiten.
Einige Stellungnahmen möchten eine Einteilung der Finanzinstrumente in «einfache» und «komplexe» mit entsprechend unterschiedlichen gesetzlichen Pflichten (sgv, BX, foreign banks, GCO, Inlandbanken, Kantonalbanken, Validitas). Andere argumentieren in die gleiche Richtung und verlangen, dass die komplexen Finanzprodukte, zu denen auch die Hypothek zu