Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
im FINIG vorgeschlagenen Aufbau einer kohärenten Aufsicht über die gewerbsmässige betriebene Vermögensverwaltung für Dritte als grosse Chance zur Förderung des Asset Management-Standorts Schweiz. Dabei wird aber auch für eine Unterstellung der externen Anlageberater plädiert, da sich deren Dienstleistungen an den Kunden in der Praxis kaum von denjenigen der Vermögensverwalter unterscheide (CS, SFAMA, UBS).
Einige Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen ausdrücklich die prudenzielle Unterstellung der (unabhängigen) Vermögensverwalter, lehnen den Vorentwurf indes allein zu diesem Zweck als unnötig ab und bevorzugen die geltende «Säulen-Architektur» im Finanzmarktrecht (so namentlich Inlandbanken, Raiffeisen, ZKB). Homburger weist auf gewisse Risiken hin, welche die Überführung einzelner bestehender Regularien in ein umfassendes Finanzinstitutsgesetz in sich birgt und befürchtet, dass auch vermeintlich bloss redaktionelle Änderungen zu Unsicherheiten führen könnten und gewisse Vorschriften aus spezifischen Bereichen (wie z.B. dem Kollektivanlagenbereich) für eine allgemeine Regelung der Finanzinstitute ungeeignet sind. Wiederholt werden auch Bedenken zu den möglich Kostenfolgen der FINIG-Regulierung für kleinere und kleinste Vermögensverwalter geäussert (ZH, FR, AG, TG, TI, VD, JU, FDP, glp, SVP, economiesuisse, KV Schweiz, AGA, alliancefinance, CCIG, KMU-Forum, OAD-FCT, PolyReg, Treuhand Suisse, SVUF).
Die Pflicht zur Prüfung der Steuerkonformität bei der Annahme von Vermögenswerten (Art. 11 VE-FINIG) wird von ZH, BS, NE und SBPV ausdrücklich unterstützt. Im Übrigen wird diese Bestimmung als über internationale Standards hinausgehend oder als mit der Einführung des automatischen Informationsaustausches (AIA) hinfällig werdendes Regularium abgelehnt oder zumindest kritisiert. Zur Einführung einer zusätzlichen AO (Art. 82 VE-FINIG) neben BS haben sich VS, SFAMA, FindlingGrey und Groupe Mutuel zustimmend geäussert. Mehrheitlich stehen indes die Vernehmlassungsteilnehmer, die sich zu dieser Bestimmung geäussert haben, dieser eher ablehnend gegenüber.
Besondere Anliegen machen die SRO SAV/SNV und SATC geltend. So befürchtet die SRO SAV/SNV, dass die beiden Gesetzesvorlagen das Berufsgeheimnis aufzuweichen drohen, da eine Aufsichtsbehörde nach FINIG nicht dem Berufsgeheimnis unterstehen würde und Einblick in Anwalts- und Notariatsdossiers erhielte. SATC wünscht ausdrücklich die Erweiterung des Geltungsbereichs auf die trust and company service providers (TCSP).
Eine ablehnende Haltung gegen die Gesetzesvorlage als Ganzes nehmen namentlich die Kantone AI und TG ein, die FDP und SVP, economiesuisse, Forum SRO, OAD-FCT, PolyReg und Treuhand Suisse, der VSV und VQF sowie Validitas und SFBV. Greenpeace und WWF lehnen die Vorlage ab, weil Vorgaben zur Berücksichtigung und Offenlegung von Umwelt- und Sozialrisiken fehlen.
BE ist der Ansicht, dass bezüglich der Aufgaben und insbesondere der Prüfungspflichten der Handelsregisterämter (HRA) der Vorentwurf Fragen aufwirft und empfiehlt, gewisse Kernfragen, wie z.B. hinsichtlich des Schutzes vor Verwechslung und Täuschung (Art. 14 VE-FINIG), näher zu erläutern.