Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
2.6.2 Eigenmittel, Liquidität und Risikoverteilung (Art. 53 VE-FINIG)
Grüne, Greenpeace, Pusch und WWF beantragen, die Risiken, die durch den Zusammenhang zwischen Kapitalanlagen und Umweltfaktoren entstehen, bei der Risikoverteilung ausdrücklich aufzeigen zu müssen. SFPO ist der Ansicht, dass die Pflicht zur Verteilung der Risiken (Abs. 2) den Rahmen der unternehmerischen Freiheit beachten müsse und der Bundesrat bei der Festlegung von Anforderungen an die Risikoverteilung die Handels- und Gewerbefreiheit zu beachten habe (Abs. 3).
2.6.3 Sicherheiten (Art. 77 VE-FINIG)
AIMA, Homburger und Lenz&Staehelin weisen darauf hin, dass mit dieser Regelung die Vorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwalter und ausländischer qualifizierte Vermögensverwalter strenger gestaltet werden, als für Zweigniederlassungen ausländischer Banken.
2.7 Aufsicht
2.7.1 Aufsichtsbehörde (Art. 82 und FINMA-Variante)
Die Mehrheit der zur Aufsichtsstruktur Stellungnehmenden äussern sich zugunsten einer einheitlichen Beaufsichtigung durch die FINMA (ZH, LU, TI, GE, CVP, SP, SGB, ACSI, AFP, BCCC, Carnegie, CFA, foreign banks, FRC, GCO, Lenz&Staehelin, SECA, SFPO, SKS, UBS). Namentlich sollten die Kosten für die kleineren Vermögensverwaltungsstrukturen berücksichtigt werden. SFAA ist der Ansicht, dass alle Vermögensverwalter ab einer gewissen Unternehmensgrösse der FINMA, kleinere Vermögensverwalter hingegen einer SRO prudenziell unterstellt sein sollten.
Groupe Mutuel und Treuhandkammer unterstützen den Vorschlag des Bundesrates. SVUE erachtet eine Beaufsichtigung durch die FINMA angesichts der internationalen Anerkennung von Vorteil, aber auch eine Unterstellung unter eine Parabehörde oder eine AO als denkbar. Aus Sicht der SFAMA spielt es keine Rolle, ob die Aufsicht durch die FINMA oder eine AO wahrgenommen wird, solange die Glaubwürdigkeit sichergestellt werde.
Demgegenüber empfehlen economiesuisse, KV Schweiz, ARIF, Forum SRO, OAD-FCT, OAR-G, PolyReg, SLV, Validitas, VSV und VQF die künftige Beaufsichtigung der Vermögensverwalter durch die Branchenorganisationen. FindlingGrey schlägt eine Fortführung der SRO-Struktur vor, wobei die SRO weiterhin durch die FINMA oder durch eine AO zu beaufsichtigen wären. Die SRO müssten neu ihre Reglemente hinsichtlich aufsichtsrelevanten Fragen vereinheitlichen. SRO SAV/SNV beantragt die Unterstellung unter eine branchenspezifischen AO, damit die Berufsgeheimnispflichten gewahrt werden können.
Für SVUF ist das geltende Aufsichtssystem gescheitert. SRO seien kostspielig und ineffizient. Besser wäre ein Aufsichtssystem, das sich nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz an die Grösse der verschiedenen Finanzmarktteilnehmer richte.
Für Grüne, Greenpeace, Pusch und WWF sollte die Aufsichtsbehörde konkrete Mindeststandards im Umgang mit Umwelt- und Sozialrisiken ausarbeiten.