Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten

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Die Nationalbank verzichtet neu auf die Einreichung von Geschäftsbericht und Zwischenabschluss. Die FINMA hält daran fest. Die Details werden im Rundschreiben geregelt.

3.10 Erleichterungen bei der Erstellung einer Konzernrechnung (Art. 36 E-BankV)

Entsprechend Art. 961d Abs. 1 OR sind künftig alle Tochtergesellschaften einer von der FINMA beaufsichtigten Finanzgruppe von der Erstellung eines Lageberichtes und einer Geldflussrechnung auf Einzelstufe befreit. Zudem verfügt die FINMA über die Kompetenz, Erleichterungen bezüglich des Umfangs des Anhangs der Jahresrechnung zu gewähren (siehe Rundschreiben). Sämtliche Erleichterungen werden somit neu mit einer Ausnahme auf alle konsolidierten Gesellschaften einer von der FINMA beaufsichtigten Finanzgruppe ausgedehnt. Die Ausnahme bei einer Kotierung mit Beteiligungstitel rechtfertigt sich dadurch, dass hier Ansprüche von Minderheitsaktionären zu berücksichtigen sind. Diese haben ein berechtigtes Interesse an einer vollständigen Übersicht über die wirtschaftliche Lage der kotierten Bank.

3.11 Ausführungsbestimmungen der FINMA (Art. 42 E-BankV)

Die BankV sieht vor, gewisse Kompetenzen an die FINMA zu delegieren. Dementsprechend kann die FINMA insbesondere folgende Bereiche regeln:

a) Definition der Positionen der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie deren Zusammensetzung und Bewertung

b) Inhalt des Anhangs

c) Besonderheiten der Konzernrechnung

d) Offenlegung von Angaben, die im von der FINMA anerkannten internationalen Standard, welchen die Bank anwendet, nicht vorgesehen sind. Diese Möglichkeit besteht bereits unter geltendem Recht (siehe Kapitel 5.20).

Gestützt auf Art. 6b Abs. 4 BankG kann die FINMA die Anwendung der vom Bundesrat gemäss VASR anerkannten Standards zur Rechnungslegung einschränken. Auf dieser Basis präzisiert die FINMA im neuen Rundschreiben, dass ausschliesslich die „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) des IASB und die „United States Generally Accepted Accounting Principles“ (US GAAP) des FASB für Banken bzw. Finanzgruppen zulässig sind. Die Anwendung von IFRS for SMEs des IASB (IFRS für kleine und mittlere Unternehmen) und der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) ist folglich ausgeschlossen. Gemäss VASR sind die Rechnungslegungsvorschriften der FINMA einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung gleichgestellt.

3.12 Anpassungen in anderen Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

Aufgrund der neuen Rechnungslegungsvorschriften für Banken müssen in verschiedenen Regularien vorwiegend begriffliche Anpassungen nachvollzogen werden. Es handelt sich dabei insbesondere um die Liquiditätsverordnung und die Eigenmittelverordnung. Weitere Änderungen erfolgen aufgrund der

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