Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten
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neuen Artikel-Nummerierung der BankV und der Tatsache, dass die Mindestgliederung neu im Rundschreiben geregelt ist. Entsprechende Anpassungen von FINMA-Verordnungen und Rundschreiben werden in Kapitel 6 erläutert.
3.12.1 Liquiditätsverordnung
In Art. 18 Abs. 2 Bst. a sowie Bst. b Liquiditätsverordnung (LiqV; SR 952.06) werden die Bezeichnungen der Bilanzpositionen konkretisiert, indem der allgemeine Verweis auf die BankV durch die entsprechenden neuen Bilanzpositionen ersetzt wird.
3.12.2 Eigenmittelverordnung
Banken, die ihre Mindesteigenmittel zur Unterlegung operationeller Risiken nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz bestimmen, müssen einen Ertragsindikator berechnen, welcher auf Positionen der Erfolgsrechnung beruht. Die in Art. 91 Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) erwähnten Positionen werden entsprechend angepasst.
Art. 137 Abs. 1 regelt u.a. die Eigenmittelunterlegung von Kreditrisiken nach dem Schweizer Standardansatz (SA-CH). Da in Zukunft Wertberichtigungen nicht mehr in den Passiven verbucht werden können, wird die entsprechende Textpassage gestrichen. Dies hat keine Auswirkungen auf die eigenmittelmässige Behandlung.
4 Neues Rundschreiben Rechnungslegung Banken
4.1 Aufbau und Inhalt
Die ersten drei Kapitel des Rundschreibens enthalten generelle Bestimmungen, die grundsätzlich auf alle Abschlussarten anwendbar sind. Sie umfassen Gegenstand und Geltungsbereich des Rundschreibens, die Grundlagen und Grundsätze der Rechnungslegung sowie die Bewertung und Erfassung. Darauf folgen in fünf Kapiteln die spezifischen Vorschriften für die einzelnen Abschlussarten (Statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung, Einzelabschluss nach True and Fair View, Konzernrechnung, Erleichterungen bei der Erstellung einer Konzernrechnung, Zwischenabschluss). Im Weiteren wird die Behandlung von ausgewählten Positionen und Geschäftsvorfällen in separaten Kapiteln festgelegt (Finanzinstrumente, Sachanlagen und immaterielle Werte, Wertbeeinträchtigung, Vorsorgeverpflichtungen, Rückstellungen, Steuern, Leasinggeschäfte, Eigenkapital und Transaktionen mit Beteiligten, Mitarbeiterbeteiligungspläne). Die dabei beschriebene Regelung gilt grundsätzlich für den Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung. Allfällige Abweichungen davon für andere Abschlussarten (Einzelabschlüsse True and Fair View und Konzernrechnung) werden in separaten Abschnitten in den einzelnen Kapiteln dargelegt. Abschliessend folgen die Bestimmungen zur Veröffentlichung der Abschlüsse, die Besonderheiten bei der Anwendung eines durch die FINMA anerkannten internationalen Standards sowie die Übergangsbestimmungen.
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