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Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 7 Seiten

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Entwurf 25. November 2013 (Anhörung)

Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)

Änderung vom…

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck "Bundesamt" durch "BABS" ersetzt.

Art. 2 Abs. 2

2Das Gesuch um vorzeitige Entlassung ist gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS), welche die berechtigten Berufsgruppen umschreiben, von den Partnerorganisationen bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons einzureichen. Dem Gesuch ist das Einverständnis des Schutzdienstpflichtigen beizulegen.

Art. 3a Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen

Als Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen gelten Personen, die:

a. in einem Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer staatlichen Stelle stehen; und

b. gemäss ihrem Arbeitsvertrag Aufgaben für den Zivilschutz übernehmen.

Gliederungstitel vor Art. 5

2. Kapitel: Aufgebot und Kontrollaufgaben

Art. 6b Meldung und Überprüfung der Instandstellungsarbeiten

(Art. 27 Abs. 2bis, Art. 28 Abs. 7 und Art. 73 Abs. 1 BZG )

1Die Kantone melden dem BABS folgende Daten betreffend Instandstellungsarbeiten, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses abgeschlossen werden können:

a. das Ereignis, das die Instandstellungsarbeiten erforderlich macht;

b. die Arbeiten;

c. die Einsatzorte und -daten.

2Die Daten sind innerhalb der folgenden Fristen zu melden:

a. bei Instandstellungsarbeiten, die innerhalb des vierten, fünften oder sechsten Monats nach Ereigniseintritt abgeschlossen werden können; spätestens zwei Wochen vor Einsatzbeginn;

b. bei Instandstellungsarbeiten, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ereigniseintritt abgeschlossen werden können: spätestens drei Monate vor Einsatzbeginn.

3Entsprechen die Instandstellungsarbeiten nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes, so weist das BABS den betreffenden Kanton innerhalb der folgenden Fristen an, den Einsatz nicht durchzuführen oder die nötigen Anpassungen vorzunehmen:

a. bei Instandstellungsarbeiten nach Absatz 2 Buchstabe a: spätestens innerhalb einer Woche seit dem Eingang der Meldung;

b. bei Instandstellungsarbeiten nach Absatz 2 Buchstabe b: spätestens innerhalb eines Monats seit dem Eingang der Meldung.

4Wird die Dreijahresfrist nach Artikel 27 Absatz 2bisBZG nicht eingehalten, so weist das BABS den betreffenden Kanton spätestens einen Monat vor Einsatzbeginn an, den Einsatz nicht durchzuführen.

Art. 6c Verlängerung der Frist oder der zeitlichen Obergrenze bei Instandstellungsarbeiten

(Art. 27 Abs. 2bisBZG)

Das BABS kann auf begründetes Gesuch hin eine Verlängerung der Frist oder der zeitlichen Obergrenze nach Artikel 27 Absatz 2bis BZG insbesondere gewähren, falls das Ereignis von erheblichem Ausmass ist.

1 SR 520.11 2013–......