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Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 7 Seiten
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Zivilschutzverordnung
Art. 36a Technische Schutzbausysteme
(Art. 71 Abs. 2 BZG)
1Die technischen Schutzbausysteme umfassen:
a. die Elektroanlagen;
b. die Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagen;
c. die Sanitäranlagen;
d. den baulichen Teil.
2Das BABS legt fest, welche Komponenten die Bereiche nach Absatz 1 im Einzelnen enthalten.
Art. 36b Pauschalierung der anerkannten Mehrkosten
(Art. 71 Abs. 2 BZG)
Das BABS kann die anerkannten Mehrkosten pauschalieren.
Gliederungstitel vor Art. 40j
3. Abschnitt: Computerunterstützte Objekt-Bewertung Schutz kritischer Infrastrukturen
Art. 40j Verantwortliches Organ und Zweck
Das BABS betreibt die Computerunterstützte Objekt-Bewertung Schutz kritischer Infrastrukturen (COBE SKI). In dieser werden Bauten und Anlagen erfasst, die als kritische Infrastrukturen auf Objekt-Ebene identifiziert worden sind (Inventar kritischer Infrastrukturen).
Art. 40k In der COBE SKI erfasste Daten:
Folgende Daten können in der COBE SKI erfasst werden:
a. Name, geschäftliche Adresse, geschäftliche Telefonnummer, Koordinaten, Höhenlage und Arealumfang des kritischen Objekts;
b. Name, geschäftliche Adresse, geschäftliche E-Mail, geschäftliche Telefonnummer des Objekt-Betreibers;
c. Name, Vornamen, Arbeitgeber, berufliche Funktion, geschäftliche Adresse, geschäftliche E-Mail, geschäftliche Telefonnummer der sicherheitsbeauftragten Person;
d. Name, geschäftliche Adresse, geschäftliche E-Mail, geschäftliche Telefonnummer des Eigentümers oder der Eigentümerin des Objekts;
e. Name, Vornamen, geschäftliche Adresse, geschäftliche E-Mail, geschäftliche Telefonnummer der Kontaktperson des Expertenkomitees;
f. Name, Vornamen, geschäftliche Adresse, geschäftliche E-Mail, geschäftliche Telefonnummer der Person, die Detailangaben zum Objekt geliefert hat.
Art. 40l Datenbeschaffung
Das BABS beschafft die Daten für die COBE SKI bei den Betreibern kritischer Infrastrukturen, den Verbänden sowie bei den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone.
Art. 40m Datenbekanntgabe
Das BABS übermittelt die Daten der COBE SKI den Betreibern kritischer Infrastrukturen, den Verbänden sowie den für den Schutz kritischer Infrastrukturen zuständigen Stellen der Kantone und des Bundes.
Art. 40n Datenaufbewahrung
1Die Daten natürlicher Personen der COBE SKI werden mindestens so lange aufbewahrt, wie die betreffende Person ihre Funktion im Zusammenhang mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen innehat, längstens jedoch bis zwei Jahre nach Aufhebung dieser Funktion.
2Die Daten der Objekte der COBE SKI werden mindestens so lange aufbewahrt, wie das betreffende Objekt als kritische Infrastruktur bezeichnet wird, längstens jedoch bis vier Jahre nach Aufhebung der Bezeichnung als kritische Infrastruktur.
Gliederungstitel vor Art. 40o
4. Abschnitt: Bekanntgabe von Ausbildungsbeurteilungen
Art. 40o
Bisheriger Art. 40j