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Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 7 Seiten

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Bevölkerungs- und Zivilschutz

Art. 6d Erfassung der Diensttage und Überprüfung der zeitlichen Obergrenzen

(Art. 28 Abs. 7, 72 Abs. 1terund 73 Abs. 1 BZG)

1Die Kantone erfassen im Personalinformationssystem der Armee (PISA) die zu leistenden Diensttage im Rahmen von Instandstellungsarbeiten, Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft, Grundausbildungen, Zusatzausbildungen, Kaderausbildungen, Weiterbildungen, Wiederholungskursen sowie Diensten in der Zivilschutzverwaltung.

2Die Daten sind spätestens drei Monate vor Dienstbeginn zu erfassen. Bei Instandstellungsarbeiten, die im ersten bis dritten Monat nach Ereigniseintritt durchgeführt werden, sind die Diensttage spätestens zwei Tage vor Einsatzbeginn zu erfassen. Bei Instandstellungsarbeiten, die im vierten bis sechsten Monat nach Ereigniseintritt durchgeführt werden, sind die Diensttage spätestens zwei Wochen vor Dienstbeginn zu erfassen. Die Daten sind laufend zu aktualisieren.

3Wird eine zeitliche Obergrenze nach den Artikeln 25a, 27a Absatz 2 und 33–36 BZG überschritten, so weist das BABS den Kanton spätestens zwei Monatevor Dienstbeginn an, die betreffenden Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten.

4Wird die zeitliche Obergrenze nach Artikel 27 Absatz 2bisüberschritten, so weist das BABS den Kanton an, den betreffenden Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten:

a. spätestens einen Tag vor Dienstbeginn bei Instandstellungsarbeiten, die im ersten bis dritten Monat nach Ereigniseintritt durchgeführt werden;

b. spätestens eine Woche vor Dienstbeginn bei Instandstellungsarbeiten, die im vierten bis sechsten Monat nach Ereigniseintritt durchgeführt werden.

Art. 6e Aufgebot für Einsätze

(Art. 27 und 27a BZG)

Für Einsätze dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.

Art. 6f Aufgebot für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung

(Art. 33-37 BZG)

Für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.

Art. 13a

Aufgehoben

Art. 17 Abs. 1bis

1bisAls Neubau gilt ein Gebäude, das auf einem vorher nicht überbauten oder durch Abbruch neu überbaubar gemachten Baugrund erstellt wird.

Art. 21 Abs. 1

1Die Ersatzbeiträge sind spätestens drei Monate nach Baubeginn zu entrichten.

Art. 25 Abs. 2

2Die Projektgenehmigung für Kulturgüterschutzräume obliegt dem BABS.

Art. 27 Abs. 1 und 2

1Die Kantone regeln gemäss den Technischen Weisungen des BABS, welche die Beschaffenheit der Schutzräume umschreiben, die Schlusskontrollen für neue und erneuerte Schutzräume.

2Das BABS regelt die Schlusskontrollen für die neuen und erneuerten Kulturgüterschutzräume.

Art. 28 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 29 Abs. 4

4Das BABS entscheidet über Aufhebungen von Kulturgüterschutzräumen.

Art. 31 Abs. 4 und 5

4Fällt der Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so gilt eine Frist von zehn Jahren für die Wiederherstellung eines Deckungsgrades von 0,6 Prozent.

5Wird im Rahmen eines Bauprojekts ein geschütztes Spital oder eine geschützte Sanitätsstelle aufgehoben und fällt dadurch der Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so ist im Gesuch um Aufhebung der Realersatz aufzuzeigen. Der Realersatz hat im Zusammenhang mit der Planung des kantonalen koordinierten Sanitätsdienstes zu erfolgen. Er muss spätestens zehn Jahre nach der Aufhebung geleistet sein.