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Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 7 Seiten

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Bevölkerungs- und Zivilschutz

Art. 3 Abs. 1

1Gesuche für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene sind von den Veranstaltern und Veranstalterinnen dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) zwei Jahre vor Beginn des Gemeinschaftseinsatzes einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf verspätet eingereichte Gesuche eingetreten werden.

Art. 6a Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung

1Erwirtschaftet der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mit dem Anlass einen namhaften Gewinn und wurde der Anlass auch durch die Armee unterstützt, so kann der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin vom BABS verpflichtet werden, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen.

2Der zu überweisende Betrag entspricht maximal der Summe des nach der Erwerbsersatzordnung an den eingesetzten Schutzdienstpflichtigen ausbezahlten Erwerbsersatzes.

3Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ist verpflichtet, dem BABS auf Verlangen die Schlussabrechnung des Anlasses vorzulegen.

Gliederungstitel vor Art. 8

3. Abschnitt: Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene

Art. 8 Gesuch

Gesuche für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene sind von den Veranstaltern und Veranstalterinnen der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des betroffenen Kantons ein Jahr vor Beginn des Gemeinschaftseinsatzes einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf verspätet eingereichte Gesuche eingetreten werden.

Art. 8bisMeldung an das BABS

1Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons meldet dem BABS spätestens sechs Monate vor Einsatzbeginn folgende Daten betreffend die geplanten Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene:

a. zu unterstützender Anlass;

b. Gesuchstellerin oder Gesuchsteller;

c. beantragte Einsatzorte und -daten;

d. beantragte Arbeiten;

e. insgesamt zu leistende Diensttage.

2Entspricht der Gemeinschaftseinsatz nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes, so weist das BABS den betreffenden Kanton spätestens fünf Monate vor Einsatzbeginn an, den Einsatz nicht durchzuführen oder die nötigen Anpassungen vorzunehmen. Will der Kanton den Gemeinschaftseinsatz mit Anpassungen durchführen, so sind die Daten innert Monatsfrist nochmals zu melden.

Art. 8a Bewilligung

Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons bewilligt die Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene und legt die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton, Gemeinden und Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen fest.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts

Art. 8b Inhalte der Bewilligung

1Die Bewilligung für einen Gemeinschaftseinsatz muss insbesondere die folgenden Elemente beinhalten:

a. Bezeichnung als Bewilligung;

b. Bewilligungsbehörde;

c. Bewilligungsadressaten und -adressatinnen;

d. Begründung;

e. gesetzliche Grundlage;

f. zu unterstützender Anlass;

g. bewilligte Arbeiten;

h. Einsatzorte und -daten;

i. insgesamt zu leistende Schutzdiensttage;

j. Kostentragung;

k. Rechtsmittelbelehrung;

l. Eröffnungsformel

m. Unterschrift der Bewilligungsbehörde mit Ort und Datum.

2Auf die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet werden, wenn den Begehren der Parteien voll entsprochen wird und keine Partei eine Begründung verlangt.