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Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 7 Seiten

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Zivilschutzverordnung

3. ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 20107

2a. Abschnitt: Elektronische Lagedarstellung Bevölkerungsschutz

Art. 9a Verantwortliches Organ

Das BABS betreibt die elektronische Lagedarstellung Bevölkerungsschutz (ELD Bevölkerungsschutz).

Art. 9abisIn der ELD Bevölkerungsschutz erfasste Daten

Folgende Daten werden in der ELD Bevölkerungsschutz erfasst:

a. Name der am Lageverbund der bevölkerungsschutzrelevanten Lage (Lageverbund BREL) teilnehmenden Organisation;

b. Name, Vorname, geschäftliche E-Mail, geschäftliche Telefonnummer und geschäftliche Faxnummer der Kontaktperson der am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisation;

c. Name und Zustand des Betriebes, von dem eine akute ABC- oder technische Gefahr für die Bevölkerung ausgeht;

d. Zustand einer Infrastruktur bei einem bevölkerungsschutzrelevanten Ereignis.

Art. 9b Datenbeschaffung

Das BABS beschafft die Daten für die ELD Bevölkerungsschutz bei den zuständigen Stellen der am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisationen.

Art. 9c Datenbekanntgabe

Das BABS macht die Daten der ELD Bevölkerungsschutz den am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisationen durch Abrufverfahren bekannt.

Art. 9d Datenaufbewahrung

Die Personendaten der ELD Bevölkerungsschutz werden maximal 10 Jahre aufbewahrt.

4. Verordnung vom 10. November 19938 über die Militärversicherung

Art. 6 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c

Zivilpersonen im Einsatz oder in Ausbildung für Armee und Zivil-

schutz

1Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Gesetzes gilt namentlich, wer an militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivilschutzes teil nimmt:

c. als Teilnehmer der Ausbildung nach Artikel 40 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20029.

7 SR 520.17

8 SR 833.11

9 SR 520.1