Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 14 Seiten
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Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Bundesamt für Bevölkerungsschutz
Bern, 22. November 2013
Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) Erläuternder Bericht ______________________________________________
1. Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage
Nachdem die eidgenössischen Räte die Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1) am 27. September 2013 verabschiedet haben, ist insbesondere die Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) entsprechend anzupassen.
Die ZSV ist z. B. aufgrund der neuen Kontrollaufgaben des BABS zu ergänzen. So soll die ZSV neu z.B. die Kriterien zur Verlängerung der Frist bzw. der zeitlichen Obergrenze bei Instandstellungsarbeiten (neuer Art. 27 Absatz 2bisBZG) oder die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens durch das BABS (neuer Art. 28 BZG) regeln.
Zudem sollen diverse weitere Anpassungen vorgenommen werden.
Im Rahmen des zu ändernden Rechts sollen soweit notwendig die Verordnung vom 16. Dezember 2009 über die militärischen Informationssysteme (MIV, SR 510.911), die Verordnung vom 6. Juni 2008 über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG, SR 520.14), die Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) sowie die Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV, SR 833.11) geändert werden.
2. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Es werden nur die geänderten Artikel und soweit für das Verständnis erforderlich erläutert.
Zivilschutzverordnung
(ZSV, SR 520.11)
Art. 2 Abs. 2
Einführung der Abkürzung „BABS“.