Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 77 Seiten
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Art. 16 Abs. 1 Bst. g und Art. 28 Abs.1 Bst. e
Für TI begründet die Notwendigkeit der Daten für bestimmte Einzelfälle grundsätzlich kein Abrufverfahren. Es würde generell genügen, die Daten im Einzelfall auf begründetes Gesuch hin zu übermitteln.
Die SUVA ist mit dem Entwurf, der ihr die Arbeit erleichtert, ausdrücklich einverstanden.
Art. 28
GE beantragt den Gesetzeswortlaut gemäss den Erläuterungen zu präzisieren, wonach nur zwei Personen der Militärversicherung einen Zugriff auf das System haben sollen.
Art. 143c
Für den SAGV stellt sich die Frage, ob die Gesetzesebene die richtige Stufe für die Regelung eines solchen Details wie der Kleidergrösse ist, zumal sich die Kleidergrösse im Laufe des Lebens sehr wohl verändere, was gerade bei den nicht regelmässig getragenen Armeeuniformen immer wieder deutlich sichtbar werde.
Art. 143e
Der SAGV stellt die Frage, ob hier unter datenschutzrechtlichen Aspekten der Vorgang in Absatz 3 nicht so sein müsste, dass die Gruppe Verteidigung auf Antrag der betreffenden Person den Luftfahrtgesellschaften und Flugschulen die Empfehlung von SPHAIR Expert bekannt gibt? Die Tatsache, ob jemand bei SPHAIR Expert erfasst wird, gehört wohl auch bereits unter den Datenschutz.
Art. 167
Zwei Kantone (BE, ZG) beantragen die Daten von JORASYS auch den kantonalen Polizeikorps zur Verfügung zu stellen, da dies insbesondere im Ereignisfall wichtig sein kann, solange die Zuständigkeiten zwischen der Militärpolizei und der zivilen Polizei noch nicht abschliessend beurteilt werden können oder wenn die Strafuntersuchung den zivilen Behörden übertragen wurde.
Art. 167a bis 167f
Die SP lehnt die Erweiterung des Auftrags der Militärpolizei auf nachrichtendienstliche Aufgaben ab und lehnt entsprechend auch die gesetzliche Grundlage für das neue Datenbanksystem JORASYS in der vorgeschlagenen Form ab. Diese Artikel sind daher zu streichen oder eventualiter an den gemäss SP-Antrag gekürzten und modifizierten Artikel 100 MG anzupassen.
Art. 167c
Für den SAGV ist der deutsche Text von Buchstabe d völlig unklar. Etwas mehr Klarheit schaffe der französische Text. Dennoch stelle sich die Frage, was mit der gesetzlichen Vertretung gemeint sei. Es sei doch davon auszugehen, dass Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, mündig seien und demnach keinen gesetzlichen Vertreter haben würden.
Für den SAGV ist weder einleuchtend, weshalb die Personalien des Arbeitgebers erfasst werden müssten, noch ergebe sich aus der Formulierung, was erfasst werden solle, sei doch der Arbeitgeber in vielen Fällen eine juristische Person.
Art. 167f
ZG beantragt zu prüfen, ob die Datenaufbewahrungsfristen des StGB analog angewendet werden sollten.