Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 77 Seiten
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5.2 Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee
Die FDP lehnt aus juristischer Sicht eine Integration der heutigen AO in das MG ab. Der heutige Inhalt der AO dürfe auf keinen Fall weder in das Militärgesetz noch in eine Verordnung des Bundesrates transferiert werden. Die Integration ins MG würde einen Verlust an Flexibilität und einen Zuwachs an Bürokratie bringen, die nicht wünschenswert sind.
Der SGV verlangt die Beibehaltung der AO.
Die AUNS, die GG und PM fordern die AO beizubehalten und gegebenenfalls gemäss ihren Anträgen zu ändern oder zu erweitern. Die GG und PM sind der Auffassung, dass auf eine AO auch in Zukunft keinesfalls verzichtet werden kann. Der Inhalt dieser Verordnung sollte in etwa dieselben Regelungen wie bisher beinhalten. Auf alle Fälle dürfen nicht einfach die im Gesetzesentwurf enthaltenen Artikel in einer AO unverändert übernommen werden. Vielmehr gehe es darum, diese inhaltlich zu überarbeiten und die Beurteilung zur WEA von der GG und von PM zu berücksichtigen.
Die AWM und die AA beantragen, das Verhältnis MG / AO beizubehalten; im MG seien die Pflichten des Bürgers (Art 164 BV) und in der AO die Organisation der Armee zu regeln (siehe auch die Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des MG).
Für CH gehört die Gliederung der Armee nicht ins MG, die AO als parlamentarische Verordnung sei beizubehalten. Das sei stufengerecht.
Die SOG erachtet es als positiv, dass konkrete, den Bürger betreffende Aspekte der AO neu im Militärgesetz festgeschrieben sind, allerdings seien alle anderen Sachverhalte in der AO zu belassen.
Die GGstOf empfiehlt die AO beizubehalten. Die Fähigkeit, kurzfristig Anpassungen der Organisation der Armee vorzunehmen, würde mit der Aufhebung der AO massiv erschwert, da bei notwendigen Anpassungen jedes Mal eine Gesetzesänderung nötig würde. Der damit verbundene Aufwand, vor allem bei einem Referendum, könnte als richtig und nötig erkannte Anpassungen in ungebührlicher Weise verzögern. Sollte gleichwohl auf die AO verzichtet und die Gliederung der Armee im Artikel 96 des Militärgesetzes festgeschrieben werden, müsste sie sich auf das Wesentliche beschränken.
5.3 Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee
Ingress
Die AUNS, die GG und PM beantragen, Artikel 29a MG zu überprüfen.
Art. 12 Ziff. 2 Bst. h-j
Nach Ansicht von BE sollte hier, wie an anderen Orten bereits üblich, „Wehrpflichtige“ durch „Militärdienstpflichtige“ ersetzt werden.
5.4 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme
Zwei Kantone (SZ, SH) und die RK MZF beantragen, die Bestimmungen des MIG so anzupassen, dass eine genügende rechtliche Grundlage dafür vorliegt, um die Zivilschutzkontrollführung vollständig mit PISA zu erledigen.
Art. 2a
TI beantragt Abs. 3 zu ändern: “Der Bundesrat regelt die Details für jedes biometrische System, insbesondere die biometrischen Daten, deren Bearbeitung für die Identifikation erlaubt sind und das Verfahren der Bearbeitung der Daten”
Die SUVA ist mit dem Entwurf, der ihr die Arbeit erleichtert, ausdrücklich einverstanden.