Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 77 Seiten
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Der SGV beantragt, Artikel 96 in der AO zu belassen. Eventualiter sei Absatz 1 Buchstabe c zu streichen, um eine Duplizierung der Organisation Einsatz – Ausbildung zu vermeiden.
Die AUNS, die GG und PM beantragen, Artikel 96 in der AO zu belassen, die Gliederung zu überprüfen und zu ändern sowie das Personelle der Armee in den Armeestab und das Kommando Spezialkräfte in das Kommando Operationen einzugliedern.
Die AWM und die AA beantragen, diesen Artikel in der AO zu belassen und gemäss den Bemerkungen zum erläuternden Bericht zu überarbeiten.
Für CH gehört die Gliederung der Armee nicht ins MG, die AO als parlamentarische Verordnung sei beizubehalten. Das sei stufengerecht.
Für die SOG gehört diese Bestimmung weiterhin auf Verordnungsstufe (AO). In Buchstabe c sei das Personelle der Armee zu streichen, dieses gehöre in den Armeestab. In Buchstabe d sei das Kommando Spezialkräfte zu streichen, da es dem Chef Operationen unterstellt sein müsse.
Art. 97
Der SGV beantragt, Artikel 97 zu streichen, d.h. in der AO zu belassen.
Die AUNS, die GG und PM beantragen, Artikel 97 in der AO zu belassen.
Die AWM und die AA beantragen, diesen Artikel in der AO zu belassen bzw. aufzuführen.
Art 98 und 98 a
Der SGV beantragt, Artikel 98 und 98a zu streichen, d.h. in der AO zu belassen.
Die AUNS, die GG und PM beantragen, Artikel 98 und 98a in der AO zu belassen.
Die AWM und die AA beantragen, diese Gegenstände in der AO zu regeln.
Für die SOG gehört Artikel 98 weiterhin auf Verordnungsstufe (AO).
Art. 100
Vier Kantone (BE, LU, AG, VS) beantragen, Absatz 1 um einen Buchstaben e zu ergänzen „e. Sie unterstützt die kantonalen Militärverwaltungen“, damit es der Militärpolizei ermöglicht wird, den kantonalen Militärverwaltungen bei der Verwaltung der militärdienstpflichtigen Personen Unterstützung zu leisten (z.B. Personensuche, Vorführungen).
Die SP lehnt die vorgeschlagene Vermischung von kriminal- und sicherheitspolizeilichen mit nachrichtendienstlichen Aufgaben ab. Die Militärpolizei habe polizeiliche Aufgaben innerhalb der Armee zu erfüllen. Die SP fordert deshalb eine Straffung und Präzisierung von Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a und d streichen; Absatz 2: „… und weiterer hochrangiger Personen der Bundesverwaltung einsetzen.“; Absatz 3 Buchstabe a: „… soweit und solange es ihre kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Armeebereich erfordern“; Absatz 4 ist entsprechend anzupassen.
Die AUNS, die GG und PM verlangen Präzisierungen bei der Nachrichtenbeschaffung durch den Inlandnachrichtendienst bei Assistenzdienst nur auf Befehl Bundesrat und bei den Informationen über Strafverfolgungen an die Militärische Sicherheit.
Art. 119
SG beantragt eine Konkretisierung der Zusammenarbeit der Armee mit dem Sicherheitsverbund Schweiz in diesem Artikel.
Die AUNS, die GG und PM beantragen, den Inhalt zu überprüfen und zu kürzen. Die Aufgaben des SVS sollten nicht im MG festgelegt werden.
Für die AWM und die AA gehört dieser Artikel eher in die AO.