Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 77 Seiten
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Art. 95
BE begrüsst, dass der Sollbestand von 100‘000 Militärdienstpflichtigen verankert wird.
Achtzehn Kantone (BE, LU, UR, SZ, NW, GL, ZG, SO, BS, SH, AR, SG, GR, AG, TG, TI, VS, GE) und die RK MZF beantragen, Absatz 2 Buchstabe d zu präzisieren: „der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes“, da der Bund nicht über die kantonalen Angestellten verfügen könne. BE beantragt zudem in den Erläuterungen zu präzisieren, dass der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes gemeint ist.
Für TI stellt sich die Frage, ob der „Sollbestand der Armee“ und die „Struktur der Armee“ nicht auf Verordnungsstufe geregelt werden sollten. Das würde erlauben, Zwänge des Militärgesetzes zu vermeiden und damit dem VBS die nötige Handlungsfreiheit zu garantieren.
Die SP fordert einen Armeebestand von 50‘000 AdA (inkl. Reserve), eventualiter im Sinne eines Kompromisses aber Rückkommen auf den Bundesbeschluss vom 29. September 2011, einen Sollbestand von höchstens 80‘000 vorzusehen. Nachdem die Bundesversammlung aber im Bundesbeschluss vom 29. September 2011 einen Sollbestand von 100‘000 AdA vorgeschrieben hat, betrachtet die SP zumindest diese Grösse als absoluten Höchstbestand. Die vom VBS angestrebte Erhöhung dieses Sollbestandes durch die Einführung einer so genannten Bereitschaftsreserve von 40% auf 140‘000 AdA ist für die SP absolut inakzeptabel. Artikel 95 ist entsprechend zu ändern bzw. zu präzisieren.
Der SGV beantragt Artikel 95 zu streichen, d.h. in der AO zu belassen.
Die AUNS, die GG und PM beantragen, Artikel 95 in der AO zu belassen.
Die AWM und die AA beantragen, Absatz 1 in der AO zu belassen und zu präzisieren, dass 100‘000 der minimale Sollbestand sei.
Für die SOG gehört diese Bestimmung weiterhin auf Verordnungsstufe (AO).
Art. 95a
Für die SP ist es zentral, dass sich die angestrebten und vorgeschlagenen Effizienzgewinne auch in Ausgabensenkungen niederschlagen. Weil zwischen der bevorstehenden Weiterentwicklung der Armee und dem Kostenrahmen ein enger Zusammenhang besteht, fordert die SP, den Armeeplafond im Rahmen des Militärgesetzes gesetzlich abzustützen. Für die von der SP bevorzugte Variante mit einem Bestand von 50‘000 Armeeangehörigen (inkl. Reserve) lautet die Forderung wie folgt: „Der Ausgabenplafond für die Armee in den Jahren 2016–2019 beträgt 14 Milliarden Franken.“ Hält das Parlament an einem höheren Armeebestand fest: „Der Ausgabenplafond für die Armee in den Jahren 2016–2019 beträgt 16.1 Milliarden Franken.“
Art. 96
Für AR ergeben sich bei den „Spezialkräften“, sofern damit auch Grenadiere gemeint sein sollten, Fragen nach deren möglichem Einsatz im Innern. Aus Polizeisicht lasse sich kein solcher Einsatz vorstellen. OW sieht für Sonderkräfte weder im In- noch Ausland einen Bedarf.
Zehn Kantone (UR, SZ, NW, GL, SO, SH, AR, SG, TG, TI) und die RK MZF beantragen das Kommando Spezialkräfte direkt dem Chef Operationen zu unterstellen. Auch die SVP lehnt die Unterstellung unter das Heer ab. Die AWM erachtet eine Unterstellung unter den Chef Operationen ebenfalls als sinnvoll.
Für TI stellt sich die Frage, ob der „Sollbestand der Armee“ und die „Struktur der Armee“ nicht auf Verordnungsstufe geregelt werden sollten. Das würde erlauben, Zwänge des Militärgesetzes zu vermeiden und damit dem VBS die nötige Handlungsfreiheit zu garantieren.
Die SP lehnt die Aufwertung der vier Territorialregionen zu strukturbildenden Merkmalen der Armee ab. Namentlich lehnt es die SP ab, den vier Territorialregionen zusätzliche Truppen zu unterstellen. Die SP fordert deshalb Buchstabe d, Ziffer 2 zu streichen.