Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 77 Seiten
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Art. 121
Zwei Kantone (ZG, GR) fordern, die Aufgaben der Kantone ins Militärgesetz aufzunehmen und die Kantone zu verpflichten, für den Vollzug aller Aufgaben eine kantonale Militärverwaltung zu bestimmen.
Für GR ist Absatz 1 demnach wie folgt zu ändern: "Die Kantone bestimmen eine kantonale Militärverwaltung." Im Absatz 2 seien sodann die Aufgaben der kantonalen Militärversicherung festzulegen.
Die AUNS, die GG und PM beantragen eine Satzumstellung: „Die Kantone ernennen Kreiskommandanten für die …“
Art. 128a
Für GE ist die Formulierung der Erläuterungen unklar.
Art. 149
Die AUNS, die GG und PM beantragen, Artikel 149 und damit die AO zu belassen.
Für die AWM und die AA muss die AO bleiben. Die Änderung sei daher zu streichen.
Art. 149b
Die SP fordert die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung. Die Ausserdienststellung oder Liquidation von Rüstungsgütern dürfe nicht politisiert werden, sondern sei ein in jeder Armee alltäglicher Vorgang, der spezialisierte militärtechnische Kenntnisse erfordere, die teilweise der Geheimhaltung unterliegen würden.
Swissmem schlägt vor, das Militärgesetz um einen Artikel zu erweitern, welcher klar festlegt, dass eine Ausserdienststellung nur möglich sei, wenn der Beschaffungsprozess des zu ersetzenden Systems eingeleitet sei und die Einführung desselben (inkl. Schulung und Logistik) absehbar sei.
Anhang
Art. 19 Abs. 3 BWIS
Für den SAGV erscheint eine Sicherheitsprüfung ohne Zustimmung der betroffenen Angehörigen der Armee eine fragliche Einschränkung der Persönlichkeitsrechte zu sein. Hingegen sei klar, dass wer einer Sicherheitsprüfung die Zustimmung verweigert, für die aktuelle oder vorgesehene militärische Funktion nicht mehr in Frage kommen könne.
Art. 1a Abs. 1 bst. b, e und f MVG
Die SUVA ist mit diesen Änderungen, die überfällige Anpassungen der Terminologie an die Wirklichkeit darstellen, ohne den Kreis der versicherten Personen dabei zu erweitern, ausdrücklich einverstanden.
Art. 3 Abs. 1 MVG
Die SUVA schlägt, sofern eine Kodifizierung überhaupt als notwendig erachtet werde, eine Delegation an den Bundesrat vor, damit der Begriff der „Arbeitsunfähigkeit“, der in Art. 6 ATSG anders umschrieben werde, als hier gemeint sei: „Der Bundesrat kann durch Verordnung den Versicherungsschutz für die Zeit zwischen unmittelbar aufeinanderfolgenden Militärdiensten und bei längeren allgemeinen Urlauben näher umschreiben.“ Da eine solche Änderung aber dem zuständigen Bundesamt für Gesundheit noch nicht bekannt sei und die Änderung erheblich vom bisherigen Vorschlag abweiche, sei eine weitere Vernehmlassungsrunde unumgänglich.
TI wünscht eine Gleichbehandlung (Befreiung von der Bezahlung der Krankenkassenprämien) auch für die Angehörigen der Armee, die während den kurzen Unterbrüchen von Grundausbildungsdiensten einer bezahlten Arbeit nachgehen.