Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/75: Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr · 11 Seiten

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Vereinfachungen im Reiseverkehr

Die nachstehend genannten Änderungen bezwecken lediglich eine Vereinfachung der Anwendung der Freimengen und Freigrenzen:

- Trennung von Wertfreigrenze (mehrwertsteuerfrei) und Freimengen (zollfrei)

Die Trennung von Wertfreigrenze und Freimengen bildet das zentrales Element der neuen Vereinfachung. Die neue Regelung ist einfach und klar: Wird die Wertfreigrenze überschritten, ist die MWST geschuldet; wird eine Freimenge überschritten, sind Zollabgaben geschuldet. Wird sowohl die Wertfreigrenze als auch die Freimengen überschritten, sind beide Abgaben geschuldet.

- Einbezug des Wertes der alkoholischen Getränke und der Tabakwaren in die Berech-

nung der Wertfreigrenze

Gemäss heutiger Regelung ist auf zollfrei eingeführten alkoholischen Getränken und Tabakwaren keine MWST geschuldet. In Zukunft wird der Wert der alkoholischen Getränke und Tabakwaren in die Berechnung der Wertfreigrenze einbezogen.

- Harmonisierung der Freimengen für alle betroffenen Waren (alkoholische Getränke, Ta-

bakwaren, landwirtschaftliche Erzeugnisse)

Der Einbezug des Werts der alkoholischen Getränke und der Tabakwaren in die Berechnung der Wertfreigrenze führt dazu, dass alle Waren untereinander gleich behandelt werden. Dadurch entfällt die Ungleichbehandlung gegenüber den landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

1.3 Vereinfachung des Zolltarifs für den Reiseverkehr

Mit der Erhebung von Zollabgaben im Reiseverkehr wird eine Begrenzung der Einfuhr gewisser sensibler Waren angestrebt. Gegenwärtig sind Waren von 18 Zolltarifgruppen zollpflichtig. Die Höchstmengen für die meisten dieser Tarifgruppen (Gemüse, Früchte, Getreide, Schnittblumen, usw.) sind jedoch derart hoch angesetzt, dass es nur selten vorkommt, dass auf diesen Waren Zollabgaben zu erheben sind.

Mit dem Vorschlag einer Vereinfachung des Zolltarifs für den Reiseverkehr soll die Anzahl Zolltarifgruppen mit sensiblen landwirtschaftlichen Erzeugnissen beschränkt werden, für die eine mengenmässige Begrenzung aus agrarpolitischer Sicht Sinn macht. Die Anzahl der zollpflichtigen Zolltarifgruppen soll deshalb von 18 auf 6 reduziert werden.

1.4 Neue Übersicht über die Abgabenbefreiungen

Für die Veranlagung von Waren des Reiseverkehrs, wird es in Zukunft genügen, folgende zwei Fragen zu beantworten:

- Können die Waren mehrwertsteuerfrei eingeführt werden?

Waren mit einem Wert bis 300 Franken sind mehrwertsteuerfrei. Wird dieser Wert überschritten, ist auf den Gesamtwert der Waren die Mehrwertsteuer zu entrichten (je nach Ware zum Steuersatz von 8 % oder 2,5 %).

- Können die Waren zollfrei eingeführt werden?

Wird keine der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Mengen überschritten, können die Waren zollfrei eingeführt werden. Wird jedoch eine oder werden mehrere Höchstmengen überschritten, sind für die Mehrmengen Zollabgaben gemäss den vorgesehenen Zollansätzen zu entrichten.