Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/75: Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr · 11 Seiten
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Vereinfachungen im Reiseverkehr
2.2.2.1 Fleisch und Fleischzubereitungen
Fleisch und Fleischzubereitungen sind heute je nach Gattung und Verarbeitung in die Zolltarifgruppen 1, 2 oder 19 eingereiht (siehe die Broschüre „Zoll Info - Ihr Weg durch den Schweizer Zoll“, Seite 32). Die zollfrei zur Einfuhr zugelassenen Mengen Fleisch und Fleischzubereitungen betragen 0,5 kg für die Tarifgruppe 1 und 3,5 kg für die Tarifgruppe 2. Fleisch und Fleischzubereitungen der Zolltarifgruppe 19 sind von der Entrichtung von Zollabgaben ausgenommen. Diese Tatsache verleitet findige Reisende, den Konservierungszustand zu ändern oder die Fleischart zu verschleiern.
In Zukunft wird alles Fleisch und werden sämtliche Fleischwaren ohne Rücksicht auf die Gattung, die Konservierungs- oder Zubereitungsart in ein- und dieselbe Zolltarifgruppe eingereiht. Die vorgeschlagene Lösung ist tiefgreifend, doch es gibt keine andere Möglichkeit, die zahlreichen Konflikte und Beschwerden, zu denen es bei der Veranlagung dieser Erzeugnisse regelmässig kommt, zu vermeiden. Kommt dazu, dass diese neue Regelung die Zollveranlagung dieser sehr häufig eingeführten Produkte sowohl für die Reisenden als auch für das Zollpersonal massiv vereinfachen wird.
Für die Schaffung einer einheitlichen Zolltarifgruppe für Fleisch und Fleischwaren ist gleichzeitig eine neue Festsetzung der Freimenge erforderlich (1 kg oder 3 kg). Die Festlegung der Freimenge erfolgt aufgrund politischer und ökonomischer Kriterien. Die neue anwendbare Freimenge wird nach dem Anhörungsverfahren mit den zuständigen Stellen definiert. Es ist an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Schmuggelrisiko steigt, je kleiner die zollfrei zugelassene Menge ist.
2.2.2.2 Butter und Rahm
Die derzeit zollfrei zugelassene Menge wird beibehalten.
2.2.2.3 Roter und weisser Naturwein, eingeführt von Personen im Mindestalter von 17 Jahren
Vgl. Erläuterungen zu Ziffer 2.1.1.1.
2.3 Zollverordnung des EFD (ZV-EFD)7
2.3.1 Art. 2 ZV-EFD
Die vorgeschlagenen Änderungen führen zur Aufhebung von Art. 2 ZV-EFD. Die zollfrei zur Einfuhr zugelassenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse werden in Art. 65 ZV genannt. Die zollfrei zugelassenen Mengen werden ausschliesslich in der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (siehe Ziff. 2.4) geregelt sein. Werden die Freimengen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse geändert, muss nur diese revidiert werden.
2.3.2 Anhang 1 - Zolltarif für den Reiseverkehr
Der Zolltarif für den Reiseverkehr umfasst 18 Zolltarifgruppen mit Zollansätzen, sowie eine Zolltarifgruppe, in der alle zollfreien Waren zusammengefasst sind. Der Aufbau des Zolltarifs wird angepasst und die Gesamtzahl von Tarifgruppen von 19 auf 7 verringert.
2.3.2.1 Zolltarifgruppe 1 - Fleisch und Fleischwaren
Erklärungen zur Zusammenlegung der bisherigen Zolltarifgruppen 1, 2 und 19 finden sich unter Ziffer 2.2.1.