Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/75: Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr · 11 Seiten
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Vereinfachungen im Reiseverkehr
Der Pauschalansatz für die Waren der neuen Zolltarifgruppe 1 wird auf Fr. 17.-/kg festgelegt. Er stellt den Mittelwert der heutigen Zolltarifgruppen 1 (Fr. 20.-/kg) und 2 (Fr. 13.-/kg) dar.
2.3.2.2 Zolltarifgruppe 2 - Butter, Rahm
Die neue Zolltarifgruppe 2 entspricht vollumfänglich der heutigen Zolltarifgruppe 3.
2.3.2.3 Zolltarifgruppe 3 - Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken
Die neue Zolltarifgruppe 3 entspricht vollumfänglich der heutigen Zolltarifgruppe 11.
2.3.2.4 Zolltarifgruppe 4 - Alkoholische Getränke
Die neue Zolltarifgruppe 4 entspricht den derzeitigen Zolltarifgruppen 13, 14, 15 und 16.
Für alle alkoholischen Getränke ausser den gegorenen mit bis zu 18 Volumenprozenten wurde ein einheitlicher Pauschalansatz von Fr. 15.-/Liter festgelegt. Der Zollansatz für gegorene alkoholische Getränke bis 18 Volumenprozente wurde zusammengefasst und auf Fr. 2.- /Liter festgesetzt.
2.3.2.5 Zolltarifgruppe 5 - Tabakwaren
Die neue Zolltarifgruppe 5 entspricht der heutigen Zolltarifgruppe 17. Zur Vereinfachung der Veranlagung wird für Zigaretten und Zigarren ein Pauschalansatz pro Stück definiert. Für die anderen Tabakwaren wird der Zollansatz je Gramm festgelegt.
2.3.2.6 Zolltarifgruppe 6 - Treibstoffe
Die neue Zolltarifgruppe 6 übernimmt vollständig die derzeitige Zolltarifgruppe 18.
2.3.2.7 Zolltarifgruppe 7 - Andere Waren
Die neue Zolltarifgruppe 7 entspricht der heutigen Zolltarifgruppe 19. Alle nicht sensiblen Waren, die nicht in die Tarifgruppen 1 bis 6 eingereiht werden, gehören demnach zur Zolltarifgruppe 7 (zollfrei).
2.4 Totalrevision der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20098 über die steuer-
befreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag
2.4.1 Art. 1 ZV-EFD über die steuerbefreite Einfuhr
Die in Art. 66 ZV definierte Wertfreigrenze wird in Art. 1 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20099 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag geregelt. Hinter dieser Verschiebung von der Zoll- zur Mehrwertsteuergesetzgebung steckt der Wille, die Freimengen (zollfrei) deutlich von den Wertfreigrenzen (mehrwertsteuerfrei) zu unterscheiden. Aus gesetzestechnischen Gründen muss die Verordnung vom 11. Dezember 2009 total revidiert werden.
Die Wertfreigrenze bleibt unverändert bei 300 Franken. Sie schliesst den Wert aller Waren ein, mit Ausnahme des Wertes der persönlichen Gebrauchsgegenständen und des Reiseproviants gemäss den Art. 63 und 64 ZV.