Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/75: Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr · 11 Seiten

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Vereinfachungen im Reiseverkehr

der Wertfreigrenze neu ebenfalls berücksichtigt wird, führt die Erhöhung der Freimenge nicht zu einer Zunahme der vollständig abgabenfrei zugelassenen Anzahl Zigarren.

2.1.1.3 Freimenge für Öle, Fette und Margarine zu Speisezwecken (Art. 65 Abs. 1 Bst. c ZV)

Die zollfreie Menge an Öle, Fette und Margarinen zu Speisezwecken werden in Art. 65 ZV verankert. Sie wird von 4 Liter/kg auf 5 Liter/kg erhöht.

2.1.1.4 Freimenge für gewisse landwirtschaftliche Erzeugnisse (Art. 65 Abs. 1 Bst. d ZV)

Die Ausnahmeregelungen von Art. 47 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20114 werden neu auch in Art. 65 Abs. 1 Bst. d ZV aufgenommen. Die im Anhang 5 der Agrareinfuhrverordnung festgelegten Maximalmengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die dem Zollkontingent nicht angerechnet werden, sind zollfrei zugelassen (siehe Ziff. 2.4).

2.1.1.5 Freimenge für Treibstoffe (Art. 65 Abs. 1 Bst. e ZV)

Die Bestimmungen über die Einfuhr von Treibstoffen, die nach Art. 34 Abs. 2 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19965 im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind neu in Art. 65 ZV geregelt.

2.1.2 Art. 66 ZV

Art. 66 ZV befasst sich in seiner heutigen Fassung mit der Wertfreigrenze. In Zukunft wird die Wertfreigrenze nicht mehr im Zollrecht, sondern in der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20096 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag geregelt sein (siehe Ziffer 2.4). Deshalb wurde der Wortlaut von Art. 66 ZV vollständig geändert. Art. 66 ZV legt die Voraussetzungen fest, unter denen die in Art. 65 ZV definierten Freimengen zur Anwendung gelangen. Diese Voraussetzungen bleiben unverändert. Einzig der Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 ZV wurde in dem Sinne revidiert, dass alle Freimengen nur gewährt werden, wenn die Reisenden die mitgeführten Waren des Reiseverkehrs ausschliesslich zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführen. Mit dieser Präzisierung wird die geltende Praxis transparenter dargestellt. Dies auch im Hinblick auf die Ahndung einer allfällig missbräuchlichen Inanspruchnahme der Freimengen.

2.1.3 Art. 68 ZV

Art. 68 Abs. 1 (neu) ZV hält fest, für welche Waren die Pauschalansätze des Zolltarifs für den Reiseverkehr anwendbar sind. Diese Ergänzung ist rein formeller Natur.

2.2 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Er-

zeugnissen

2.2.1 Art. 47 Ausnahmen im Reiseverkehr

Art. 47 (neu) erfährt eine leichte redaktionelle Überarbeitung.

2.2.2 Anhang 5

Die Höchstmengen, die dem Zollkontingent nicht angerechnet werden, wurden unter Berücksichtigung der Grundsätze von Ziffer 1.3 angepasst.

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