Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/75: Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr · 11 Seiten

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Vereinfachungen im Reiseverkehr

2.1 Zollverordnung (ZV)

2.1.1 Art. 65 ZV

Wie unter Ziffer 1. 3 erwähnt, sollen im Reiseverkehr nur noch 6 Zolltarifgruppen zollpflichtig sein. Es sind dies die alkoholischen Getränke, die Tabakwaren, die Öle, Fette und Margarinen zu Speisezwecken, gewisse landwirtschaftliche Erzeugnisse (Fleisch und Fleischwaren sowie Butter und Rahm) und die Treibstoffe. Mit der Festlegung von Freimengen für diese Waren soll der Verwaltungsaufwand für die Erhebung geringfügiger Zollbeträge verkleinert werden.

2.1.1.1 Freimenge für alkoholische Getränke (Art. 65 Abs. 1 Bst. a ZV)

Die alkoholischen Getränke werden in zwei neue Kategorien aufgeteilt:

- gegorene alkoholische Getränke bis 18 Volumenprozente

Diese Kategorie umfasst ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Getränke, denen keine gebrannte Wasser zugesetzt wurden, z.B. Wein, Bier, Most usw. Andere alkoholische Getränke wie z.B. Alcopops fallen ins die zweite Kategorie, selbst dann, wenn ihr Alkoholgehalt weniger als 18 Volumenprozente beträgt.

Die Freimenge für gegorene alkoholische Getränke bis 18 Volumenprozente wird von 2 auf 20 Liter erhöht. Diese Erhöhung lässt sich damit rechtfertigen, dass die derzeit auf Wein oder Bier erhobenen Zollabgaben (Bier 25 Rp. pro Liter ab dem zweiten Liter und beim Wein 60 Rp. ab dem 2. bis zum 22. Liter [pro memoria ab dem 23. Liter Fr. 3.-]) die Reisenden nicht davon abhält, Wein oder Bier über die Freimenge hinaus einzuführen. Auch eine allfällige Erhöhung der Zollansätze bis 20 Liter ist im Vergleich mit den für Handelswaren geltenden Ansätzen (50 Rp./kg brutto) nicht vertretbar. Eine Erhöhung der Freimenge auf 20 Liter erweist sich deshalb im Kontext der gesuchten Vereinfachungen als die optimalste Lösung (keine Ergebung geringfügiger Abgabenbeträge / ab 21. Liter Fr. 2.-).

Der Alkoholgehalt wird für die gegorenen Getränke auf 18 (derzeit 15) Volumenprozente festgelegt. Dadurch werden die Bestimmungen der neuen Alkoholgesetzgebung übernommen.

- Andere alkoholische Getränke

Diese Kategorie umfasst alle alkoholischen Getränke, die unabhängig von ihrem Alkoholgehalt nicht ausschliesslich durch Vergärung gewonnen werden. Betroffen sind insbesondere auch Getränke vom Typ Alcopops, deren Freimenge neu auf 1 Liter heruntergesetzt wird.

2.1.1.2 Freimenge für Tabakwaren (Art. 65 Abs. 1 Bst. b ZV)

Die Freimenge für Zigaretten und Zigarren wird vereinheitlicht und auf 250 Zigaretten beziehungsweise 250 Zigarren erhöht.

Bei den Zigaretten rechtfertigt sich diese Erhöhung zum einen dadurch, dass die Zigaretten-Stangen nicht mehr einheitlich 200 Stück umfassen. Zum andern führen Reisende, die eine Stange Zigaretten einführen, oft zusätzlich ein geöffnetes Paket Zigaretten mit sich. Dies führt dazu, dass die heute geltende Freimenge überschritten wird. Mit der Erhöhung der Freimenge auf 250 Zigaretten werden sowohl geringfügige Abgabenbeträge verhindert sowie mögliche Konflikte mit den Reisenden reduziert.

Bei den Zigarren rechtfertigt sich die Erhöhung aufgrund des Bestrebens nach einer Harmonisierung der zollfrei zugelassenen Mengen. Da der Wert der Zigarren bei der Berechnung