Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/75: Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr · 11 Seiten
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Vereinfachungen im Reiseverkehr
1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Reisende müssen bei ihrer Einreise in die Schweiz alle mitgeführten Waren unaufgefordert anmelden. Unterliegen die Waren weder einem Einfuhrverbot noch einer Einfuhrbeschränkung und wird weder ein bestimmter Wert noch eine bestimmte Menge überschritten, erfolgt die Zollanmeldung formlos. In einem solchen Fall kann für die Einreise irgendeine Zollstrasse benützt werden. In allen anderen Fällen muss der Reisende an einem Grenzübergang in die Schweiz einreisen, der mit Zollpersonal besetzt ist, und die mitgeführten Waren mündlich anmelden. Um die Schliessung zahlreicher Grenzübergänge im Zuge der verschiedenen Sparprogramme des Bundes aufzufangen, führte die Zollverwaltung ein schriftliches Anmeldeverfahren2 ein, mit dem die Einreise in die Schweiz über gewisse nur zeitweise oder gar nicht besetzte Grenzübergänge möglich ist.
Im Zuge der Entwicklung neuer Technologien und der zunehmenden elektronischen Vernetzung muss die Zollverwaltung über kurz oder lang das heutige schriftliche durch ein elektronisches Zollanmeldeverfahren ersetzen. Ein elektronisches Veranlagungsverfahren soll den Reisenden inskünftig erlauben, ihre Waren im Reiseverkehr via Mobiltelefon, Tablet oder Computer anzumelden. Nach der Veranlagung ihrer Waren werden die Reisenden die Grenze auf jeder beliebigen Zollstrasse passieren dürfen.
Die Entwicklung einer entsprechenden Applikation scheiterte bisher jedoch an der zu grossen Komplexität der gesetzlichen Bestimmungen. Um sich eine Vorstellung von der Komplexität der aktuellen Vorschriften zu machen, reicht ein Blick auf die Tabelle der Freigrenzen/Freimengen auf Seite 29 der Broschüre „Zoll Info - Ihr Weg durch den Schweizer Zoll“. Anhand dieser Tabelle lässt sich lediglich feststellen, ob die eingeführten Waren, unter Vorbehalt der Voraussetzungen für die Abgabenbefreiungen, die auf Seite 5 bis 7 der Broschüre erläutert werden, abgabenpflichtig sind oder sein könnten. Um zu erfahren, ob und wie hoch die Waren zollpflichtig sind, muss zusätzlich auch der Zolltarif für den Reiseverkehr3 konsultiert werden. Erst nach Durchsicht der 19 Zolltarifgruppen lässt sich sagen, ob die betreffende Ware zollpflichtig ist oder nicht.
Eine Machbarkeitsstudie im Jahre 2012 ergab, dass die Erfassung all dieser Daten in einer elektronischen Applikation zu langwierig und komplex wäre und die Reisenden von der elektronischen Zollanmeldung abhalten würde. Wenn die Zollverwaltung eine solche Applikation entwickeln will, ist eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur Veranlagung von Waren im Reiseverkehr unabdingbar.
Ungeachtet des Zeitpunkts der Einführung eines elektronischen Veranlagungsverfahrens wird mit den Vereinfachungen auch die mündliche und schriftliche Anmeldung von Waren des Reiseverkehrs erleichtert. Dem Zollpersonal wird damit eine raschere und zuverlässigere Abwicklung der Veranlagung ermöglicht. Der Grenzübertritt wird vereinfacht mit den entsprechenden positiven Auswirkungen auf den Verkehrsfluss.
1.2 Einfachere Anwendung der Zollbefreiungen
Die Freimengen und Freigrenzen wurden als verwaltungsökonomisch begründete Massnahme eingeführt, damit die Zollverwaltung die Abfertigung des Personen- und privaten Warenverkehrs ohne grosse Beeinträchtigung des Verkehrsflusses vollziehen kann.
2 siehe Broschüre «Ihr Weg durch den Schweizer Zoll» im Anhang, Seiten 19 und 20 3 siehe Broschüre «Ihr Weg durch den Schweizer Zoll» im Anhang, Seiten 29 und 34