Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/75: Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr · 11 Seiten

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Vereinfachungen im Reiseverkehr

4.1.2 Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Art. 2 Abs. 4 der ZV-EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag hält fest: «Die Bestimmungen nach Art. 3 des Abkommens vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr bleiben vorbehalten». Die Schweiz wird das Abkommen vom 4. Juni 195412 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr deshalb unverändert weiter anwenden.

4.2 Verhältnis zum europäischen Recht

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 200713 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchssteuern. Gegenstand dieser Richtlinie bildet ein gemeinschaftliches System der Abgabenbefreiungen im Reiseverkehr.

Die Europäische Union wendet im Reiseverkehr die Bestimmungen des Besonderen Anlage J des Protokolls zur Änderung des Internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 197314 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren nicht an.

Da die Schweiz mit der Europäischen Union nicht durch eine Zollunion verbunden ist, richtet sich ihre Zollgesetzgebung nicht nach dem EU-Zollkodex.

5 Rechtliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen stützen sich auf die Art. 65 und 66 ZV.

12 13 Siehe http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/legislation/legislation/taxation/archives_2007_de.htm