Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten
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− Der Anreiz, offensichtlich unbegründete Asylgesuche einzureichen, soll gesenkt
werden;
− Die Glaubwürdigkeit des Asylbereiches soll nachhaltig gestärkt werden.
2.2 Wesentliche Merkmale
Eine ausführliche Darstellung findet sich im Schlussbericht und in den Eckwerten der Arbeitsgruppe Bund/Kantone (siehe Ziffer 1.2, mit Fundstellen im Internet).
Die Arbeitsgruppe Bund/Kantone kommt zum Schluss, dass eine effektive Beschleunigung der Asylverfahren nur dann erreicht werden kann, wenn sich die wichtigsten Akteure am gleichen Ort befinden (insbesondere Unterbringung der Asylsuchenden, Verantwortliche für das Asylverfahren im BFM; Rechtsvertretung und Rückkehrberatung, Spezialisten für die Dokumentenprüfung und den Eurodac-Abgleich sowie Länderdokumentation). Dies bedingt einen Ausbau der bestehenden EVZ und die Eröffnung von weiteren Zentren an anderen Standorten.
Diese Zentren des Bundes müssen für eine optimale Organisation eine bestimmte Grösse aufweisen; sehr grosse Zentren wie in der Niederlande (in Ter Apel sind rund 1'500 Asylsuchende untergebracht) sind in der Schweiz kaum realisierbar. Realistisch ist hingegen die Schaffung von Zentren des Bundes in den Regionen der heutigen EVZ, allenfalls ergänzt durch Warte- und Ausreisezentren sowie besondere Zentren für Asylsuchende.
Ebenfalls ist sich die Arbeitsgruppe Bund/Kantone darüber einig, dass rasche Asylverfahren nur dann rechtsstaatlich korrekt und fair durchgeführt werden können, wenn Asylsuchenden ein professioneller, unentgeltlicher und unabhängiger Rechtsschutz gewährt wird.
Um die angestrebte Beschleunigung zu erzielen, soll neu zwischen folgenden Asylverfahren unterschieden werden:
Beschleunigtes Verfahren (Art. 26c E-AsylG)
Im Beschleunigungsbericht des EJPD sowie im Schlussbericht der Arbeitsgruppe Bund / Kantone werden für das beschleunigte Verfahren der Begriff "ordentliches Verfahren" verwendet. Der neue Begriff "beschleunigtes Verfahren" bringt besser zum Ausdruck, dass es sich bei diesem Verfahren um ein rasches, getaktetes Verfahren handelt.
Asylgesuche, bei denen nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen notwendig sind, sollen nach einem festgelegten Zeitplan in einem beschleunigten Verfahren behandelt werden (mindestens 20% aller Asylgesuche). Dabei können ablehnende Asylentscheide (Nichteintretensentscheide, materielle Asylentscheide mit Wegweisungsverfügung, bzw. Anordnung der vorläufigen Aufnahme) und positive Asylentscheide (Asylgewährung) gefällt werden. Für voraussichtlich positive Entscheide mit Bleiberecht wird hinsichtlich der Festlegung der Verfahrensart (beschleunigtes oder erweitertes Verfahren) insbesondere auch die Asylpraxis der EU-Staaten zu den jeweiligen Herkunftsstaaten berücksichtigt.
Der Anteil der im beschleunigten Verfahren behandelten Asylgesuche kann somit je nach deren Zusammensetzung variieren.
Im beschleunigten Verfahren erfolgt grundsätzlich keine Zuteilung auf die Kantone. Asylgesuche, die im Rahmen des beschleunigten Verfahrens behandelt werden,