Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten
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zierung von Haftplätzen für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht durch den Bund)10. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen bilden den Gegenstand einer separaten Vernehmlassungsvorlage.
Die im Rahmen der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen Änderungen des AsylG basieren auf den in der Vorlage 1 bereits beschlossenen Gesetzesanpassungen.
1.5 Verhältnis zur Testphasenverordnung
Die durch das Parlament geschaffene Möglichkeit der Prüfung neuer Verfahrensabläufe im Rahmen von Testphasen (Art. 112b AsylG; siehe oben) erlaubt es dem Bundesrat, in einem vorgegebenen Rahmen von den Bestimmungen des AsylG und des AuG abzuweichen. Dabei sind insbesondere die Verfahrensrechte der Asylsuchenden vollumfänglich zu gewähren. Zu der dafür notwendigen Testphasenverordnung hat das EJPD vom 19. Februar bis zum 19. März 2013 eine Anhörung durchgeführt11. Sie soll im August 2013 vom Bundesrat verabschiedet werden und am 1. Oktober 2013 in Kraft treten.
Mit der auf maximal zwei Jahre beschränkten Testphase sollen insbesondere Erfahrungen bezüglich der Organisation und dem Vollzug der Neustrukturierung des Asylbereichs gesammelt werden. Dabei gilt es insbesondere, die operativen Abläufe wie z.B. Zuweisung der Rechtsvertretung in der Vorbereitungsphase, Zusammenarbeit zwischen BFM und dem Standortkanton des Zentrums des Bundes sowie BFMinterne Abläufe zu prüfen und zu evaluieren. Die Durchführung einer Testphase entspricht auch einem Anliegen der Asylkonferenz vom 21. Januar 2013 (siehe Ziffer 1.3).
1.6 Bisherige Massnahmen zur Beschleunigung der Asylverfahren
Aufgrund der hohen Anzahl von Asylgesuchen seit Ende 2011 hat das BFM bereits verschiedene organisatorische Massnahmen ergriffen, um die Asylverfahren zu beschleunigen und die Effizienz bei der Gesuchsbehandlung zu steigern.
Beschleunigtes Verfahren für Asylgesuche aus den europäischen visumsbefreiten Ländern ("48 Stunden-Verfahren")
Aufgrund der in den Sommermonaten des Jahres 2012 stark angestiegenen Asylgesuche von Personen aus gewissen visumsbefreiten europäischen Staaten werden entsprechende Asylgesuche seit dem 20. August 2012 im sogenannten 48 Stunden-Verfahren entschieden. Asylsuchende aus europäischen Staaten haben nur eine geringe Chance, in der Schweiz Asyl zu erhalten. Der Bundesrat hat diese Staaten deshalb bereits früher als safe countries bezeichnet.
Die Durchführung des 48 Stunden-Verfahrens bedeutet, dass neben den Fachspezialisten Asyl des BFM auch die Hilfswerksvertretung sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher im EVZ in Basel stationiert sind. Sie führen dort die Asylverfahren von Personen aus den erwähnten Staaten durch und entscheiden in der Regel innerhalb von 48 Stunden ab dem Zeitpunkt der Befragung zur Person, sofern keine weiteren Abklärungen mehr notwendig sind.
10 http://www.admin.ch/ch/d/ff/2012/9685.pdf 11 http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/re f_2012-02-19.html