Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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Eine besondere Situation besteht bei den Dublin-Verfahren. Hier dauert die Vorbereitungsphase höchstens 10 Kalendertage. Bis spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Anfrage um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme an den zuständigen Dublin-Staat. Ergibt sich am Anfang der Vorbereitungsphase ein Eurodac-Treffer, wird diese Anfrage sofort gestellt.

Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen soll grundsätzlich keine Vorbereitungsphase stattfinden (Art. 111b Abs. 1 und 111c Abs. 1 E-AsylG).

Die Asylsuchenden werden während der Vorbereitungsphase in einem Zentrum des Bundes untergebracht (siehe Art. 24 Abs. 2 Bst. a E-AsylG und Ziff. 2.3.6).

2.3.2 Erstinstanzliches Verfahren (Art. 26b ff. E-AsylG)

Ist die Vorbereitungsphase abgeschlossen, folgt unmittelbar das eigentliche Asylverfahren (beschleunigtes Verfahren oder Dublin-Verfahren). Der Ablauf wird verbindlich festgelegt und die Verfahrensschritte müssen eingehalten werden. Dieses getaktete Verfahren dauert zwischen 8 und 10 Kalendertagen (Art. 37 Abs. 1 E-AsylG). In dieser Zeit sollen folgende Verfahrensschritte vorgenommen werden:

• Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen;

• Anhörung zu den Asylgründen;

• Allfällige weitere Stellungnahme der Rechtsvertretung, Triage zwischen be-

schleunigten und erweiterten Verfahren;

• Entwurf des Entscheids über die Annahme oder Ablehnung des Asylgesuchs und

eine allfällige vorläufige Aufnahme;

• Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheids;

• Endredaktion des Entscheids;

• Eröffnung des Entscheids an Rechtsvertretung mit Kopie an Asylsuchenden;

• Reserve für das gesamte getaktete Verfahren (z.B. wenn eine zusätzliche Anhö-

rung erforderlich wird oder ein Dokument kurzfristig beschafft werden muss).

Stellt sich im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen heraus, dass ein erstinstanzlicher Entscheid zum Asylgesuch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist (z.B. weil weitere umfangreichere Abklärungen notwendig sind), wird das Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt und es erfolgt eine Zuweisung in den zuständigen Kanton zur weiteren Unterbringung (Triage, vgl. Art. 26d E-AsylG).

Die Anhörung zu den Asylgründen wird jedoch immer im Verfahrenszentrum durchgeführt (Ausnahme Dublin-Verfahren, hier findet weiterhin keine Anhörung statt; es wird jedoch immer das rechtliche Gehör gewährt). Damit wird der organisatorische Aufwand möglichst tief gehalten.

Um ein getaktetes und rasches Verfahren auch bei hohen Schwankungen der Asylgesuchszahlen durchführen zu können, wurde anlässlich der nationalen Asylkonferenz vom 21. Januar 2013 vereinbart, dass sich der Bund und die Kantone verpflichten, die für ihre Aufgaben erforderlichen Ressourcen insbesondere in den Bereichen der Unterbringung, des Personals und der Finanzierung sicherzustellen und den möglichen Schwankungen anzupassen (vgl. Gemeinsame Erklärung vom 21. November 2013, Ziffer 4).