Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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neue Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren durch Schaffung von Verfahrenszentren des Bundes sowie durch die Anpassung der Beschwerdefristen und des Rechtsschutzes für die Asylsuchenden zu unterbreiten8. Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf entspricht diesem Auftrag des Parlaments.

Vorlage 3: Das Parlament hat auch im Hinblick auf die Neustrukturierung des Asylbereiches am 28. September 2012 dringliche Änderungen des AsylG verabschiedet, die bereits am 29. September 2012 in Kraft getreten und bis zum 28. September 2015 gültig sind9. Gegen diese dringlichen Änderungen wurde das Referendum ergriffen; die Abstimmung darüber findet am 9. Juni 2013 statt. Einzelne Änderungen sind auch für die Neustrukturierung wichtig:

• Die Schaffung besonderer Zentren für Asylsuchende, die die öffentliche Si-

cherheit und Ordnung gefährden oder den Betrieb der EVZ erheblich stören (nachfolgend besondere Zentren für Asylsuchende genannt, siehe Art. 26 Abs. 1bisff. AsylG);

• Die Entrichtung einer Sicherheitspauschale durch den Bund (Art. 91 Abs. 2ter

AsylG) und Entrichtung von Beiträgen des Bundes für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen (Art. 91 Abs. 4bisAsylG) an Standortkantone von EVZ und besondere Zentren für Asylsuchende;

• Die bewilligungsfreie vorübergehende Nutzung von Anlagen und Bauten des

Bundes für die Unterbringung von Asylsuchenden für maximal drei Jahre (Art. 26a AsylG);

• Die Möglichkeit der Prüfung neuer Verfahrensabläufe im Rahmen von Test-

phasen (Art. 112b AsylG; siehe auch Ziffer 1.5 unten);

• Die Ergänzung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Art. 74 ff. AuG).

Für die Umsetzung einzelner Bestimmungen sind der Erlass einer Testphasenverordnung sowie weitere Verordnungsanpassungen durch den Bundesrat erforderlich. Dazu wurde eine Anhörung durch das EJPD durchgeführt.

Diese dringlichen Änderungen sollen in den vorliegenden Gesetzesentwurf aufgenommen und so in das ordentliche Recht überführt werden. Einige dieser Änderungen waren bereits Gegenstand einer früheren Botschaft des Bundesrates und damit eines Vernehmlassungsverfahrens. Ausgenommen von der Überführung in das ordentliche Recht ist die Bestimmung über die Testphasen (Art. 112b AsylG), da diese Testphasen bis zur Inkraftsetzung der vorliegenden Revision des Asylgesetzes abgeschlossen sein werden. Sollte die Weiterführung der Testphasen auch nach dem 28. September 2015 noch während einer gewissen Zeit erforderlich sein, besteht die Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser dringlichen Änderung durch das Parlament.

Vorlage 1: Weitere, nicht dringliche Änderungen des AsylG wurden vom Parlament am 14. Dezember 2012 beschlossen; sie werden voraussichtlich am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Diese Änderungen dienen teilweise ebenfalls der Neustrukturierung des Asylbereichs (z.B. Einführung einer Vorbereitungsphase, Ersatz Nichteintretensentscheide durch rasche materielle Asylverfahren, ganze oder teilweise Finan-

8 http://www.parlament.ch/sites/doc/CuriaFolgeseite/2010/20100052/N2%20D.pdf (Seite 84)

9 http://www.admin.ch/ch/d/as/2012/5359.pdf